7Ob69/23g
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Klausel:
§ 6 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen und den Rückkauf beantragen?
[...]
(2) Für die Er- und Ablebens- bzw Pensionsversicherungen vor Beginn der Pensionszahlung gilt:
a) im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie als Rückkaufswert den um einen Abzug verminderten aktuellen Wert der Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages zuzüglich Gewinnbeteiligung.
[Der Abzug beträgt: – bei Versicherungsverträgen gegen laufende Prämien in den ersten drei Jahren 5 %, danach verringert sich der Abzug pro Jahr um einen halben Prozentpunkt bis hin zum Erreichen des Mindestabzugs von 2 % der Deckungsrückstellung.]
OGH: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte (Versicherer) zwar Gründe, die den Stornoabzug an sich rechtfertigen sollen und damit Vorbringen zur Angemessenheit dem Grunde nach erstattet hat. Gründe für die Angemessenheit und somit die sachliche Rechtfertigung seiner Höhe hat die Beklagte hingegen nicht genannt und den Beweis der Angemessenheit der Höhe damit nicht angetreten. Selbst in der Revision wird noch völlig offen gelassen, aus welchen Gründen die konkrete Staffelung des Stornoabzugs bei Kündigung gerechtfertigt sein soll. Damit ist zugrunde zu legen, dass die gewählte Vertragsgestaltung § 176 Abs 4 VersVG verletzt und sich damit als gesetzwidrig erweist. Die Klausel ist schon aus diesem Grund nichtig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB.
versdb 2023, 47
Lebensversicherung
7Ob69/23g
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