7Ob97/23z
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 23.08.2023
Dass der Versicherer vorprozessual eine für den VN günstigere Berechnung zugrunde legte, bei der er keinen Mitwirkungsanteil abzog, führt nicht dazu, dass er sich im Prozess nicht auf die tatsächlich vereinbarten Versicherungsbedingungen, die eine Anrechnung eines Mitwirkungsanteils bereits ab 30 % vorsehen, berufen konnte. Der VN konnte hinsichtlich der eingeklagten Versicherungsleistung nicht darauf vertrauen, dass der Versicherer über die bereits gezahlte Versicherungsleistung hinaus auch weiterhin von einer nicht vereinbarten Vertragsgrundlage ausgeht. Ohne Fehlbeurteilung haben daher die Vorinstanzen dem Einwand von „Treu und Glauben“ keine Berechtigung zuerkannt.
versdb 2023, 48
Unfallversicherung
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