AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Zu geringer Abzug Mitwirkungsanteil
Dass der Versicherer vorprozessual eine für den VN günstigere Berechnung zugrunde legte, bei der er keinen Mitwirkungsanteil abzog, führt nicht dazu, dass er sich im Prozess nicht auf die tatsächlich vereinbarten Versicherungsbedingungen, die eine Anrechnung eines Mitwirkungsanteils bereits ab 30 % vorsehen, berufen konnte. Der VN konnte hinsichtlich der eingeklagten Versicherungsleistung nicht darauf vertrauen, dass der Versicherer über die bereits gezahlte Versicherungsleistung hinaus auch weiterhin von einer nicht vereinbarten Vertragsgrundlage ausgeht. Ohne Fehlbeurteilung haben daher die Vorinstanzen dem Einwand von „Treu und Glauben“ keine Berechtigung zuerkannt.
versdb 2023, 48
Unfallversicherung
7Ob97/23z
Abtretung: Zustimmung des Versicherers
Klausel:
§ 17 Was gilt bei Verpfändung, Abtretung oder Vinkulierung?
[...]
(2) Abtretungen (Zessionen) der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Dritte sind nur mit Zustimmung des Versicherers wirksam.
OGH: Ein Grund für das Fehlen jedweder Determinierung von Zustimmungs- oder Verweigerungsgründen kann nicht gesehen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten unterscheidet sich das von ihr ins Treffen geführte generelle Abtretungsverbot von der vorliegenden Einschränkung schon dadurch, dass dem VN im ersten Fall die fehlende Abtretungsmöglichkeit von Beginn an bekannt ist, während das hier gewählte Zustimmungserfordernis ihn bis zu einer – vom Gutdünken der Beklagten abhängigen – Entscheidung im Ungewissen lässt. Die Klausel ist damit schon aus diesem Grund gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
versdb 2023, 47
Lebensversicherung
7Ob69/23g
Stornoabzug bei Rückkauf
Klausel:
§ 6 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen und den Rückkauf beantragen?
[...]
(2) Für die Er- und Ablebens- bzw Pensionsversicherungen vor Beginn der Pensionszahlung gilt:
a) im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie als Rückkaufswert den um einen Abzug verminderten aktuellen Wert der Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages zuzüglich Gewinnbeteiligung.
[Der Abzug beträgt: – bei Versicherungsverträgen gegen laufende Prämien in den ersten drei Jahren 5 %, danach verringert sich der Abzug pro Jahr um einen halben Prozentpunkt bis hin zum Erreichen des Mindestabzugs von 2 % der Deckungsrückstellung.]
OGH: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte (Versicherer) zwar Gründe, die den Stornoabzug an sich rechtfertigen sollen und damit Vorbringen zur Angemessenheit dem Grunde nach erstattet hat. Gründe für die Angemessenheit und somit die sachliche Rechtfertigung seiner Höhe hat die Beklagte hingegen nicht genannt und den Beweis der Angemessenheit der Höhe damit nicht angetreten. Selbst in der Revision wird noch völlig offen gelassen, aus welchen Gründen die konkrete Staffelung des Stornoabzugs bei Kündigung gerechtfertigt sein soll. Damit ist zugrunde zu legen, dass die gewählte Vertragsgestaltung § 176 Abs 4 VersVG verletzt und sich damit als gesetzwidrig erweist. Die Klausel ist schon aus diesem Grund nichtig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB.
versdb 2023, 47
Lebensversicherung
7Ob69/23g
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