Versichert sind nach den dem Urteil des OGH zugrunde liegenden Bedingungen für die Landwirtschaftsbündelversicherung zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an einer bezeichneten Risikoadresse (Versicherungsort) und „alle ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebäude der versicherten Landwirtschaft (auch an weiteren Risikoadressen)“.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 02.11.2017
von Ewald Maitz
Nach dem völlig eindeutigen Vertragswortlaut besteht Versicherungsschutz für eine Almhütte nur im Fall ausschließlicher landwirtschaftlicher Nutzung. Der VN und der Jagdausübungsberechtigte nützten die Almhütte aber auch zu Erholungszwecken und privaten Feiern. Es handelt sich dabei um keine ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung. Es besteht daher kein Versicherungsschutz für dieses Gebäude (OGH 7 Ob 148/17s, versdb 2017, 32).
Der OGH entschied im Vorjahr einen ähnlichen Fall:
Wenn eine Landwirtschaftsbündelversicherung pauschal alle Gebäude versichert, die „zur Landwirtschaft gehören“, sind Gebäude, die überwiegend z.B. als Gästehaus vermietet werden, nicht versichert, weil diese eben nicht zur Landwirtschaft gehören. (OGH 7 Ob 11/16t)
Bei solchen Pauschalprodukten ist jedenfalls darauf zu achten, welche Gebäude gemäß den Bedingungen mitversichert sind. Gegebenenfalls sollte der Versicherungsnehmer klarstellen, welche Gebäude vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Auch bestehende Versicherungsverträge sollte sich der Versicherungsnehmer nochmals genauer ansehen.
Diese Information finden Sie auch in versdb – Praxisdatenbank Versicherungsrecht.
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