In der Lebensversicherung will der Gesetzgeber die versicherten Personen besser schützen als in anderen Sparten. Dass dies auch bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gilt, erläutert der Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger anhand einer OGH-Entscheidung (7 Ob 119/17a).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 09.01.2018
Der Ehefrau des Versicherers wurde im November 2002 ein Melanom an der Regenbogenhaut des rechten Auges operativ entfernt. Im Oktober 2004 brachte der Mann einen Antrag auf Abschluss einer Risikoversicherung ein. Bei den „allgemeinen Fragen an die versicherten Personen“ wurde angegeben, dass die Frau eine Augenoperation hatte, an einem Auge blind sei und deshalb eine 50%ige Invalidität vorliege. Die Frage „Haben oder hatten sie Krebs oder andere Geschwulstkrankheiten“ wurde verneint. Im Jahr 2009 trat bei der Frau die Krebserkrankung wieder auf, an deren Folgen sie 2014 verstarb. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, weil bei Vertragsabschluss falsche Angaben in Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau gemacht wurden.
Keine Leistungsfreiheit nach 3-Jahres-Frist
Das Erstgericht wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Dieser habe fahrlässig gegen seine Anzeigepflicht verstoßen, der Rücktritt des Versicherers sei zurecht erfolgt. Das Berufungsgericht hingegen gab der Klage statt. In der Lebensversicherung gelte die Sondervorschrift des § 163 VersVG. Demnach sei das Rücktrittsrecht des Versicherers in der Lebensversicherung durch eine Höchstfrist von drei Jahren zeitlich begrenzt. Diese Frist sei längst verstrichen, die vom Versicherer zu beweisende Arglist liege nicht vor.
„Die Materialien zur VersVG Novelle 1994, die die Frist auf 3 Jahre verkürzt hat, gehen davon aus, dass durch eine außerhalb der Frist geltend gemachte Obliegenheitsverletzung – mangels Arglist – keine Leistungsfreiheit eintreten soll, wenn auch der Versicherungsfall außerhalb der Frist eingetreten ist“, erklärt Reisinger. Rechtsfolgen, die an die – wenngleich schuldhafte – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder eine Gefahrerhöhung geknüpft sind und grundsätzlich unbefristet geltend gemacht werden können, entfallen, wenn ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist. „Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherer erst mit dem außerhalb der Frist liegenden Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt“, so Reisinger.
Anzeigepflicht arglistig verletzt?
Das Rücktrittsrecht bleibt nur bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt wurde. „Systemwidrig ist allerdings die ständige Judikatur, wonach Leistungsfreiheit wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht auch dann eintreten kann, wenn der Versicherer in concreto vom Vertrag nicht zurücktritt“, so Reisinger. „Die Entscheidung der Unterinstanzen musste aufgehoben werden, weil keine ausreichenden Feststellungen vorliegen, ob die Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen arglistig erfolgte oder nicht.“
Der gesamte Artikel erscheint in der aktuellen AssCompact-Ausgabe.
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