7Ob202/22i
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
AVB: „2.1 Kein Versicherungsschutz besteht für […]
2.1.b Kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen.“
Grundsätzlich genügt schon Mitursächlichkeit eines ausgeschlossenen Umstands um den vereinbarten Risikoausschluss greifen zu lassen.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Vorinstanzen die Deckungspflicht zutreffend verneinten. Nach den den OGH bindenden Feststellungen war die Brustvergrößerung der Klägerin jedenfalls (mit-)ursächlich für das Entstehen der Kapselfibrose, womit aber auch entgegen der Ansicht der Klägerin kein Platz für die Annahme einer Unterbrechung des Risikozusammenhangs durch die Krebserkrankung und -behandlung bleibt.
versdb 2023, 14
Krankenversicherung
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