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Rechtsschutz: OGH festigt Rechtsprechung zur Ausnahmesituations- und Katastrophenklausel

(Bild: ©wetzkaz - stock.adobe.com)

Rechtsschutz: OGH festigt Rechtsprechung zur Ausnahmesituations- und Katastrophenklausel

21. Februar 2023

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

In einem vom VKI angestrengten Verbandsverfahren gegen einen Spezial-Rechtsschutz-Versicherer wurde erneut die Frage der Zulässigkeit der Ausnahmesituationsklausel und der Katastrophenklausel in der Rechtsschutzversicherung thematisiert. Der OGH bestätigte mit der aktuellen Entscheidung OGH 7 Ob 85/22i seine einschlägige Vorjudikatur, wonach er die Ausnahmesituationsklausel für intransparent und daher unzulässig erklärt, die Katastrophenklausel hingegen als zulässig erachtet.

Artikel von:

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Fachverbandsgeschäftsführer der Versicherungsmakler und Lektor an der Donau Uni Krems, WU-Wien und Juridicum Wien

Erneut waren Ausnahmesituationsklausel und Katastrophenklausel in den Rechtsschutzversicherungs-Bedingungen (ARB) Gegenstand eines Verbandsverfahrens beim OGH. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte dabei folgende Klauseln beanstandet:

Klausel 1 - Ausnahmesituationsklausel:

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen durch Gesetze oder Verordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation. (Art 7.1.2. ARB 2020)

Klausel 2 - Katastrophenklausel:

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Katastrophen; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. (Art 7.1.3. ARB 2020)

Mit seiner aktuellen Entscheidung zu 7 Ob 85/22i festigt der OGH seine bisherige Rechtsprechung in folgendem Sinn:

Ad Ausnahmesituationsklausel:

Unter Rückgriff auf die kürzlich ergangene Entscheidung 7 Ob 169/22m zu einem sinngleichen Risikoausschluss bestätigte der OGH die Intransparenz der Ausnahmesituationsklausel.

Im allgemeinen Sprachgebrauch – so der OGH - bestehen keine klaren Kriterien, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder möglichen Situation entweder als Regelfall oder als Ausnahme ermöglichen. Der Begriff der Ausnahmesituation lässt zahlreiche Interpretationen zu, die von der bloß unüblichen Situation bis hin zum nicht beherrschbaren außerordentlichen Zufall im Sinn des § 1104 ABGB reichen würden. Da VerbraucherInnen die Reichweite dieses Risikoausschlusses nicht verlässlich abschätzen können, besteht – so der OGH weiter – die Gefahr, dass sie allenfalls berechtigte Ansprüche nicht gegen den Rechtsschutzversicherer geltend machen.

Somit sei die Klausel unklar und damit intransparent und im Verbrauchergeschäft unzulässig.

Ad Katastrophenklausel:

Unter Verweis auf vor kurzem ergangene Entscheidung 7 Ob 160/22p (mit einem nahezu identen Klauseltext) bestätigt der OGH die Zulässigkeit dieser Klausel.

Der Begriff der Katastrophe hat für den OGH eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung. Er charakterisiere ein besonders schweres überindividuelles Schadensereignis, ohne nach dessen Ursachen zu differenzieren und erfährt weitere Konkretisierung durch einen Rückgriff auf (hier: landes-)gesetzliche Definitionen. Die Klausel würde die berechtigten Deckungserwartungen von VersicherungsnehmerInnen nicht einschränken.

Die Katastrophenklausel sei weder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

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