AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Verletzung beim Landen nach Sprung
Der VN war mit Anlauf auf die Seite der Sprossenwand aufgesprungen und zwar so, dass er sich mit der rechten Hand an der obersten Sprosse festhielt, sich in der Folge mit dem Oberkörper über den Scheitelpunkt der Sprossenwand lehnte und sich mit der linken Hand an einer tiefer gelegenen Sprosse an der gegenüberliegenden Seite anhielt. In weiterer Folge zog er den Beckenbereich bzw. die Beine hoch, schleuderte nach und sprang dann direkt auf den Boden. Er landete dabei mit dem linken Fuß, der den Hauptanteil des Körpergewichts bzw. des Fallgewichts seines Körpers übernahm, um dann mit dem rechten Fuß nach Bodenkontakt sofort starten zu können. Dabei erlitt er eine vordere Kreuzbandruptur links, ein ausgedehntes Knochenmarksödem im Bereich der inneren Oberschenkelrolle bzw des Schienbeinkopfes und eine Überdehnung des Innenseitenbandes.
OGH: In Art 6.2 UD00 (Anm: erweiterter Unfallbegriff) werden eine Reihe weiterer Umstände umschrieben, welche auch als „Unfall“ gelten. Der hier vorliegende Fall des Art 6.2 UD00 („als Unfall gelten auch“) kann nur so verstanden werden, dass damit Umstände dem Unfallbegriff gleichgestellt werden (Unfallfiktion), die sich vom eigentlichen Unfall nach Art 6.1 UD00 unterscheiden. Liegen die in Art 6.2 UD00 genannten körperlichen Verletzungen vor, besteht Versicherungsschutz ohne Hinzutreten der in Art 6.1 UD00 (Anm: klassischer Unfallbegriff) geforderten weiteren Voraussetzungen, wobei sich der Versicherer – anders als andere Versicherungsunternehmen in Österreich – gerade für keine einschränkende Formulierung entschieden hat (Anm: z.B. Leistung nur bei „erhöhter Kraftanstrengung“).
versdb 2023, 13
Unfallversicherung
7Ob212/22k
Ausschluss für Folgen von kosmetischen Operationen (Brustvergrößerung)
AVB: „2.1 Kein Versicherungsschutz besteht für […]
2.1.b Kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen.“
Grundsätzlich genügt schon Mitursächlichkeit eines ausgeschlossenen Umstands um den vereinbarten Risikoausschluss greifen zu lassen.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Vorinstanzen die Deckungspflicht zutreffend verneinten. Nach den den OGH bindenden Feststellungen war die Brustvergrößerung der Klägerin jedenfalls (mit-)ursächlich für das Entstehen der Kapselfibrose, womit aber auch entgegen der Ansicht der Klägerin kein Platz für die Annahme einer Unterbrechung des Risikozusammenhangs durch die Krebserkrankung und -behandlung bleibt.
versdb 2023, 14
Krankenversicherung
7Ob202/22i
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