Im Unterschied zu den üblichen drei Jahren in der Gebäudeversicherung beträgt die Wiederbeschaffungsfrist in der Haushaltsversicherung in der Regel nur ein Jahr. Ob dies gröblich benachteiligend oder überraschend ist, hatte der OGH in 7 Ob 134/22i vom 09.11.2022 zu klären.
Artikel von:
Dr. Wolfgang Reisinger
Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems
Sachverhalt
Am 29.01.2019 kam es zu einem Brand in der Wohnung der Versicherungsnehmer (VN), der das gesamte Inventar zerstörte. Der Neuwert des Inventars betrug laut Sachverständigengutachten 67.390 Euro, der Zeitwert 49.871 Euro. Der Versicherer bezahlte einen Teilbetrag von 52.500 Euro und lehnte weitere Zahlungen mit dem Argument ab, dass die Wiederherstellung nicht gesichert sei.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die einjährige Frist der AVB verstoße weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB, ist nicht korrekturbedürftig, zumal die Frist für die Anschaffung von Wohnungsinventar und Fahrnissen ausreichend bemessen ist und mit dem – nicht zweifelhaften – Schadenereignis zu laufen beginnt, sodass dem VN die Ausübung seiner Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Wann die Verwendung im Sinne der AVB gesichert ist, hat das Gericht nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden, sondern es muss ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die von der Klägerin abgegebene Erklärung, sie werde der Beklagten nicht binnen Jahresfrist durch Vorlage von Rechnungen dokumentierte Beträge zurückzahlen, keine Sicherstellung im Sinne der AVB begründe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung, weil damit die Wiederherstellung nicht gesichert ist.
Kommentar
Der OGH stellt zum wiederholten Mal fest, dass die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des VN, die bloße Planung, eine behelfsmäßige Reparatur oder ein noch nicht angenommenes Angebot für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend sind. Bereits die erste Instanz hat festgestellt, dass der Versicherer nicht verpflichtet ist, in Vorlage zu treten, sofern keine ausreichenden Belege zur Verfügung stehen, die eine Wiederherstellung des vernichteten Inventars als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Es muss allerdings zugegeben werden, dass im Gegensatz zur Drei-Jahresfrist der Wiederherstellung bei Gebäuden die einjährige Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungsfrist in der Haushaltsversicherung bei einem Totalschaden der Wohnung sehr knapp ist. Die meisten VN unterschätzen, was sich in einer Wohnung im Laufe der Zeit ansammelt. Andererseits sind VN nicht gezwungen, den gesamten Wohnungsinhalt wiederzubeschaffen, sondern sie können sich bei manchen Gegenständen, die sie vielleicht gar nicht mehr benötigen, mit dem Zeitwert begnügen. Zudem ist es jederzeit möglich, den Versicherer um eine Verlängerung der Wiederherstellungsfrist zu ersuchen, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht. Es wird aber wohl auch reichen, beim Versicherer den plausiblen Eindruck zu erwecken, dass man sich mit der Neuwertspanne nicht ein „Körberlgeld“ erwirtschaften möchte. Sind die Standpunkte unversöhnlich, ist die Sache klar: Neuwert für all das, was innerhalb eines Jahres angeschafft wurde, Zeitwert für den Rest.
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