zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Bauträger geht in Konkurs – was passiert mit der Teilzahlung?

Bauträger geht in Konkurs – was passiert mit der Teilzahlung?

11. Mai 2016

|

2 Min. Lesezeit

|

News-Im Blickpunkt

Herr W. erwirbt ein Grundstück über eine Baufirma, die mit der Immobilienvertriebsgesellschaft verbandelt ist. Kurz darauf geht die Baufirma in Konkurs, die erste Teilzahlung von fast 30.000 Euro war bereits überwiesen. Nun fordert der Käufer die Summe vom Eigentümer der Liegenschaft zurück. Mit Erfolg?

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 11.05.2016

Auf der Suche nach einem Haus stößt Herr W. auf ein Inserat der Baufirma, die als Teil eines Bauprojektes eine Doppelhaushälfte inklusive Grundanteil anbietet.

W. unterzeichnet einen Werkvertrag mit der Baufirma (Bauträger), die das Haus zum Fixpreis von rund 172.000 Euro errichten sollte. Der Mitarbeiter empfiehlt ihm, das Grundstück für 46.200 Euro über eine Immobilienvertriebsgesellschaft zu erwerben; dadurch erspare er sich auch Grunderwerbsteuer. Die Baufirma stellt dazu die Angebotsunterlagen zur Verfügung.

Haftet Liegenschaftsverkäufer als zweiter Bauträger für Teilzahlung?

Nachdem W. die erste Teilzahlung von fast 30.000 Euro an die Baufirma überwiesen hat, geht diese in Konkurs. Der die Ansprüche von W. geltend machende Verband klagt nun den Liegenschaftsverkäufer und fordert, er solle die Teilzahlung zurückbezahlen. Er sei aufgrund der „wirtschaftlichen Einheit“ mit der Baufirma ebenfalls als Bauträger anzusehen und hafte deshalb für die Rückzahlung, weil die Teilzahlung nicht nach den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes sichergestellt worden sei.

Sowohl die Vorinstanzen als auch der Oberste Gerichtshof (9 Ob 12/16d) halten diesen Anspruch für nicht berechtigt. Der Bauträger habe zwar Zahlungen des Erwerbers an einen Dritten – etwa den Liegenschaftsverkäufer – zu sichern. Der Verkäufer werde dadurch aber nicht zu einem zweiten Bauträger – selbst dann nicht, wenn man von einer „wirtschaftlichen Einheit“ ausgeht. Ihn treffe daher auch keine Sicherungs- oder Rückzahlungspflicht für ungesicherte Teilzahlungen.

 

 

 

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)