KG 6 U 70/21
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 30.05.2022
Ist nach den Bedingungen die Überschwemmung als „eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Grundstück steht (Versicherungsgrundstück), durch a) Ausuferung von oberirdischen Gewässern ..., b) Witterungsniederschläge ...“ definiert, ist es erforderlich, dass sich Wasser auf der Geländeoberfläche, also auf dem Grund und Boden außerhalb der Bebauung, sammelt und in ein Gebäude eindringt, weil es auf dem Gelände weder vollständig versickern noch sonst geordnet auf natürlichem Wege abfließen kann.
Für eine Überschwemmung im Sinne dieser Bedingungen reicht es deshalb nicht aus, dass sich im zeitlichen Zusammenhang mit starken Niederschlägen Regenwasser im Kellerlichtschacht sammelt, von dort – über das Fenster oder die Außenwand – in das Gebäude eindringt und auf dem Boden des Kellergeschosses steht.
Der Nachweis, dass es sich bei dem im Keller stehenden Wasser um Niederschlagswasser handelt, reicht nicht aus für den – mittelbaren – Beweis, dass eine Überschwemmung stattgefunden haben muss; denn auch versickerndes Regenwasser kann – je nach baulicher Gestaltung des Gebäudes – einen Weg in den Keller gefunden haben. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis einer Kausalitätskette in umgekehrter Richtung:
(1) dass es Witterungsniederschläge vor dem Schadenseintritt gegeben hat, (2) dass diese zu einer Überflutung des Grund und Bodens geführt haben, (3) dass diese Überflutung adäquat-kausal war für den Schadenseintritt am Gebäude, wobei – nach den üblichen Bedingungen – Mitursächlichkeit und mittelbare Kausalität ausreichen (vgl. BGH IV ZR 252/03, VersR 2005, 828).
Sturm
KG 6 U 70/21
Quelle: VersR 2022, 696
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