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Unzumutbarkeit der Umorganisation des Betriebs eines Friseurmeisters

Unzumutbarkeit der Umorganisation des Betriebs eines Friseurmeisters

30. Mai 2022

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1 Min. Lesezeit

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News-OGH-News

OLG Dresden 4 U 1585/21

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 30.05.2022

Eine Umorganisation seines Betriebs, die bei einem mitarbeitenden selbstständigen Friseurmeister dazu führt, dass die zuvor in erheblichem Umfang ausgeübte handwerkliche Tätigkeit vollständig wegfällt, ist ihm auch dann nicht zumutbar, wenn es sich um einen größeren Betrieb (hier: bis zu zehn festangestellte Friseure und insgesamt 15 bis 19 Mitarbeiter) handelt.

OLG Dresden 4 U 1585/21
Berufsunfähigkeitsrente

Quelle: VersR 2022, 619

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