OLG Dresden 4 U 1585/21
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 30.05.2022
Eine Umorganisation seines Betriebs, die bei einem mitarbeitenden selbstständigen Friseurmeister dazu führt, dass die zuvor in erheblichem Umfang ausgeübte handwerkliche Tätigkeit vollständig wegfällt, ist ihm auch dann nicht zumutbar, wenn es sich um einen größeren Betrieb (hier: bis zu zehn festangestellte Friseure und insgesamt 15 bis 19 Mitarbeiter) handelt.
OLG Dresden 4 U 1585/21
Berufsunfähigkeitsrente
Quelle: VersR 2022, 619
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