AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile. Dieses Mal drei neue Urteile aus Deutschland.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 30.05.2022
Unzumutbarkeit der Umorganisation des Betriebs eines Friseurmeisters
Eine Umorganisation seines Betriebs, die bei einem mitarbeitenden selbstständigen Friseurmeister dazu führt, dass die zuvor in erheblichem Umfang ausgeübte handwerkliche Tätigkeit vollständig wegfällt, ist ihm auch dann nicht zumutbar, wenn es sich um einen größeren Betrieb (hier: bis zu zehn festangestellte Friseure und insgesamt 15 bis 19 Mitarbeiter) handelt.
OLG Dresden 4 U 1585/21
Berufsunfähigkeitsrente
Quelle: VersR 2022, 619
Nachtrunk: Versicherer leistungsfrei
Der VN fuhr mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h gegen eine Laterne. Er wartete nicht an der Unfallstelle, sondern begab sich zu dem nahegelegenen Haus seiner Eltern. Seine Eltern nahmen die Polizeibeamten am Unfallort in Empfang. Die von der Polizei ca. 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe des VN wies 2,79 Promille auf. Der VN behauptete, nach dem Unfall 0,7 l Wodka getrunken und sich schlafen gelegt zu haben.
Die Auskunftspflicht des VN erschöpft sich nicht nur in der bloßen Weitergabe von Informationen, sondern erfasst auch das Verhalten des Versicherten am Unfallort. Danach obliegt es dem Versicherten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen z.B. zum Drogen- und Alkoholkonsum des Fahrers zu ermöglichen. Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen, aus denen sich gerade auch eine Leistungsfreiheit ergeben könnte, zu überprüfen. Dies hat der VN mit seinem behaupteten Nachtrunk vereitelt. Eine verlässliche Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt, die in diesem Fall am Unfallort routinemäßig zu erwarten gewesen wäre, war nicht mehr durchführbar.
OLG Braunschweig 11 U 176/20
KFZ Kasko
Quelle: VersR 2022, R4
Begriff und Nachweis eines versicherten Überschwemmungsschadens
Ist nach den Bedingungen die Überschwemmung als „eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Grundstück steht (Versicherungsgrundstück), durch a) Ausuferung von oberirdischen Gewässern ..., b) Witterungsniederschläge ...“ definiert, ist es erforderlich, dass sich Wasser auf der Geländeoberfläche, also auf dem Grund und Boden außerhalb der Bebauung, sammelt und in ein Gebäude eindringt, weil es auf dem Gelände weder vollständig versickern noch sonst geordnet auf natürlichem Wege abfließen kann.
Für eine Überschwemmung im Sinne dieser Bedingungen reicht es deshalb nicht aus, dass sich im zeitlichen Zusammenhang mit starken Niederschlägen Regenwasser im Kellerlichtschacht sammelt, von dort – über das Fenster oder die Außenwand – in das Gebäude eindringt und auf dem Boden des Kellergeschosses steht.
Der Nachweis, dass es sich bei dem im Keller stehenden Wasser um Niederschlagswasser handelt, reicht nicht aus für den – mittelbaren – Beweis, dass eine Überschwemmung stattgefunden haben muss; denn auch versickerndes Regenwasser kann – je nach baulicher Gestaltung des Gebäudes – einen Weg in den Keller gefunden haben. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis einer Kausalitätskette in umgekehrter Richtung:
(1) dass es Witterungsniederschläge vor dem Schadenseintritt gegeben hat, (2) dass diese zu einer Überflutung des Grund und Bodens geführt haben, (3) dass diese Überflutung adäquat-kausal war für den Schadenseintritt am Gebäude, wobei – nach den üblichen Bedingungen – Mitursächlichkeit und mittelbare Kausalität ausreichen (vgl. BGH IV ZR 252/03, VersR 2005, 828).
KG 6 U 70/21
Sturm
Quelle: VersR 2022, 696
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren