Die Kundin verursachte beim Skifahren einen Unfall, wobei ihr Unfallgegner sein Hörgerät verlor. Der Versicherer lehnte die Deckung ab – Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen seien nicht versichert. Handelte sich hier nun tatsächlich um Abhandenkommen oder um einen Sachschaden?
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 14.07.2017
Diese Anfrage stellte ein Mitglied an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS). Die Klausel zum Verlust bzw. Abhandenkommen körperlicher Sachen finde sich auch in den deutschen Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen (AHB), österreichische Judikatur sei laut RSS dazu nicht unmittelbar verwertbar. Sinngemäß sei eine abhanden gekommene Sache (noch) nicht zerstört. Allerdings sei ein Sachschaden – und nicht ein Abhandenkommen – dann anzunehmen, wenn ein Gegenstand nach menschlichem Ermessen unwiderruflich verloren geht. Ein Beispiel wäre der Ring, der in den See fällt.
Außerdem könne auch eine abhandengekommene Sache nachträglich noch zerstört werden. Insofern sei das Hörgerät zum einen unwiderruflich verloren gegangen. Zum anderen sei anzunehmen, dass das Gerät im Schnee auch nicht allzu lange funktionstüchtig bleibt (mechanische Beschädigung durch Skifahrer, Pistengeräte, dazu tiefe Temperaturen und/oder Schmelzwasser).
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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