Der Versicherer kündigt die von einer Maklervereinigung erarbeiteten Verträge nach nur drei Jahren Laufzeit – der Schadensatz sei zu hoch. Ob das zulässig ist, wollte ein betroffener Makler von der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) wissen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 18.09.2018
Das Deckungskonzept einer Maklervereinigung enthielt ein beidseitiges Kündigungsrecht ab dem dritten Jahr. Die Einzelverträge waren an sich auf zehn Jahre abgeschlossen. Der Versicherer kündigte nun die schadenfreien Verträge des Mitglieds auf, da der Schadensatz über die Gesamtzahl der Verträge zu hoch gewesen sei. Zudem gab der Versicherer an, der Vertrag stehe „kurz vor dem Ablauf der Versicherungsdauer“.
Der Makler stellte nun folgende Fragen an die RSS: Stellt ein solches beidseitiges Kündigungsrecht in Konsumentenverträgen eine Benachteiligung des Kunden dar? Ist die Kündigung sittenwidrig, da sich der Versicherer offenbar verkalkuliert hat? Können Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Versicherer oder dem Makler entstehen?
Klausel nicht rechtswidrig
Ein Konsument kann laut Gesetz (§ 8 Abs 3 VersVG zu) ein Versicherungsverhältnis zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Diese Bestimmung sei zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend, so die RSS. Dies sei jedoch so auszulegen, dass nur eine Vereinbarung, die dem Kunden dieses Kündigungsrecht entziehen würde, unwirksam sei. Ein Kündigungsrecht zugunsten des Versicherers, das an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, falle unter die Vertragsfreiheit der Parteien. Wenn aber keine Begründung für eine Kündigung notwendig sei, sei auch eine Fehlbezeichnung in der Kündigung (Ablaufkündigung vs. Kündigung aufgrund eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts) aus Sicht der RSS unschädlich.
Schadenersatzanspruch gegen Makler?
Geht man also davon aus, dass dem Versicherer ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht zusteht, bleibt auch kein Raum für einen Schadenersatzanspruch des Kunden gegenüber dem Versicherer. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass der Schaden durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners adäquat verursacht worden sei. Hier lege jedoch kein rechtswidriges Verhalten des Versicherers gegenüber dem Kunden vor.
Ähnlich sieht es auch bei einem allfälligen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Makler aus. Die Vereinbarung derartiger Klauseln sei nicht isoliert zu betrachten, sondern im Gesamtzusammenhang des jeweiligen Vertrages. Die in den Verhandlungen erzielten Vorteile gegenüber „Standardprodukten“ seien den Nachteilen gegenüberzustellen und ist eine objektive Betrachtung ex ante durchzuführen, ob der Abschluss dieses Vertrages für den Kunden der „best advice“ war oder nicht. Wenn dieses Produkt aber der „best advice“ war, fehle es wiederum am rechtswidrigen Verhalten des Maklers.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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