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Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglist bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen

(Bild: © KraPhoto)

Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglist bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen

28. Oktober 2024

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Der Versicherungsnehmer schloss im August 2020 einen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag ab, gab jedoch falsche Gesundheitsangaben an. Die Versicherung trat 2022 vom Vertrag zurück und focht ihn wegen arglistiger Täuschung an. Der mittlerweile berufsunfähige Versicherungsnehmer forderte die Versicherungsleistung und klagte vor dem Obersten Gerichtshof. (7 Ob 117/24t)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Der Versicherungsnehmer schloss bei der beklagten Versicherung im August 2020 einen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag ab. Dabei beantwortete er zahlreiche Fragen zu seinem Gesundheitszustand unrichtig und unvollständig. Der Versicherer trat deshalb 2022 vom Vertrag zurück und erklärte in der Folge auch die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Der Versicherungsnehmer, der mittlerweile berufsunfähig war, forderte von der Versicherung die Versicherungsleistung sowie die Feststellung des aufrechten Bestehens des Versicherungsvertrags. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) (, 7 Ob 117/24t).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom OGH, 28.08.2024, 7 Ob 117/24t, führte der OGH zunächst aus, dass der den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände im Sinn des § 22 VersVG anfechtende Versicherer das Vorliegen der Arglist durch den Täuschenden zu beweisen hat. Arglist sei die (bedingt) vorsätzliche Herbeiführung oder die Ausnützung eines schon vorhandenen Irrtums. Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 22 VersVG sei gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liege demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde. Erheblich seien Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Nach den Ausführungen des OGH fordert Arglist im Sinn des § 22 VersVG, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er (vollständig) die Wahrheit sagt.

Im vorliegenden Fall traf das Gericht die Feststellung, dass der Versicherungsnehmer durch die Falschbeantwortung mehrerer Fragen zu seinem Gesundheitszustand bewusst und gewollt auf die Entscheidung der Versicherung, den gegenständlichen Vertrag abschließen zu wollen, Einfluss nehmen wollte und es zumindest ernstlich für möglich hielt, dass die Versicherung möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen würde, wenn er die Wahrheit sagt. Die Klage des Versicherungsnehmers wurde daher abgewiesen.

Schlussfolgerungen

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewusst unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers gehandelt hat. Es müssen daher vielmehr stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls überprüft werden, ob der Versicherungsnehmer einen Vertragsabschluss mit dem Versicherer bewusst durch unrichtige Vorstellungen erwirkt hat.

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