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Brand-Rechtsstreit: Haftet der Makler für Unterversicherung und kann er Regress vom Verursacher fordern?

Brand-Rechtsstreit: Haftet der Makler für Unterversicherung und kann er Regress vom Verursacher fordern?

04. Dezember 2015

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Brand im Haus der Kundin hat einen Rechtsstreit zwischen Ehemann und Versicherungsmakler ausgelöst.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 04.12.2015

Zwei entscheidende Fragen prägen einen aktuellen Rechtsstreit: Ist der Versicherungsmakler für eine Unterversicherung verantwortlich und wenn ja, hat er Regressanspruch gegenüber dem Brandverursacher? Rechtsanwalt Mag. Werner Dax berichtet über ein am Landesgericht Linz laufendes Verfahren.

Weil die Kundin und spätere Klägerin ihre Eigenheim- und Inventarversicherung wechseln wollte, kam der Versicherungsmakler zum Beratungsgespräch und ging gemeinsam mit ihr die bestehenden Unterlagen durch. Die Kundin diktierte ihm die Flächenabmessungen des Hauses anhand eines Plans. Der Versicherungsvertrag kam zustande.

Dann zerstörte ein Brand das Haus und die Einrichtung völlig. Das Objekt ist unterversichert, stellte ein Sachverständiger fest. Die Versicherung leistete nicht vollständig, über den Restbetrag klagte die Kundin ihren Versicherungsmakler. So einfach ging die Klage aber nicht durch. Es stellte sich nämlich heraus, dass der Ehemann der Klägerin Schuld an dem Brand war, weil er eine brennende Kerze vergessen hatte. Der Versicherungsmakler verkündete daraufhin dem Ehemann den Streit.

Zwei entscheidende Fragen

„Im konkreten Fall stellen sich zwei wesentliche Rechtsfragen: Hat der Versicherungsmakler erstens eine etwaige Unterversicherung zu verantworten und besteht zweitens gegenüber dem Ehegatten ein Regressrecht, für den Fall, dass die beklagte Partei durch die klagende Partei in Anspruch genommen wird“, so Dax.

Dass der Makler keine besondere Nachforschungspflicht nachkommen muss, hat der OGH bereits in einer Entscheidung (7 Ob 156/14p) festgehalten. Wenn der Makler keinen Grund habe, die Richtigkeit der Information seiner Kunden anzuzweifeln, treffe ihn auch keine Haftung. „Ein Durchdringen der Klagsforderung gegenüber dem Makler ist somit immer schon sehr unwahrscheinlich“, sagt der Rechtsexperte.

Falls der Makler nun doch in Anspruch genommen wird, kommt ihm dann ein Regressrecht gegenüber dem Ehemann zu? Jedenfalls ist es gesetzlich geregelt, dass Ansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer übergehen, wenn dieses den Schaden ersetzt, den ein Dritter verursacht hat (§ 67 Abs 1 VersVG). Entscheidende Ausnahme: der Ersatzanspruch richtet sich gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. „So geht der Anspruch gegen den Ehegatten nur dann auf das Versicherungsunternehmen über, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat. § 67 VersGV bindet aber jedenfalls nicht den Versicherungsmakler.“

Fazit: Vorerst bleibe die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Laut dem Juristen spreche vieles dafür, das Regressrecht des Versicherungsmaklers gegen den unmittelbaren Schädiger anzuwenden. Würde der Makler – der eine Unterversicherung zu verantworten hätte – den Schaden tragen, würde das den Schädiger entlasten, „was jedenfalls nicht sachgerecht ist.“

Den ausführlichen Artikel von Mag. Werner Dax finden Sie in der AssCompact Dezember-Ausgabe.

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