Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, dass die Betreiber von Internetplattformen dazu verpflichtet sind, Cyber-Mobbing zu unterbinden, wenn sie davon erfahren. Bei Verstößen drohen den Internetplattformen sensible Geldstrafen von bis zu 10 Mio. Euro. Opfer können Verstöße direkt auf den Social Media-Plattformen melden oder sich an die Polizei oder Gerichte wenden.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 04.02.2022
Am 8. Februar ist „Safer Internet Day“, an dem das Thema sichere Internetnutzung im Fokus steht. In den Monaten der Pandemie hat sich das Leben vieler Jugendlicher und Kinder ins Internet verlagert, und dadurch hat Cyber-Mobbing deutlich zugenommen. Mobbing kann weitreichende Folgen für die Betroffenen haben und stellt in vielen Fällen eine große psychische Belastung dar. „Auch Mobbing im Internet, also Cyber-Mobbing, ist kein Kavaliersdelikt, sondern nach dem Strafgesetzbuch strafbar“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Dennoch passiert es leider laufend, dass Kinder, Jugendliche aber auch Erwachsene in sozialen Netzwerken beleidigt, bedroht, bloßgestellt oder belästigt werden“, so Loinger weiter.
Löschung der strafbaren Inhalte nach spätestens sieben Tagen
Die Betreiber von Online-Plattformen haben die Aufgabe, ihre Nutzer vor Cyber-Mobbing zu schützen. „Auf allen Social Media-Kanälen muss es eine ständig erreichbare und leicht handhabbare Meldemöglichkeit für unangebrachte Postings geben“, erklärt Loinger. Je nach Eindeutigkeit des strafbaren Inhaltes haben die Betreiber bis zu sieben Tage Zeit, den Beitrag von der Plattform zu entfernen. Ist die Rechtswidrigkeit des Postings eindeutig gegeben muss dieses sogar binnen 24 Stunden gelöscht werden. „Auch das Sperren von Täterkonten ist eine Möglichkeit, um das Mobbing zu unterbinden“, erklärt Loinger.
Geldbußen für Verstöße von Plattformverantwortlichen
Bei systematischem Versagen der Plattformverantwortlichen gegen Hass im Netz drohen Geldbußen von bis zu 10 Mio Euro. „Der Betrag ist so hoch angesetzt, damit auch Milliardenkonzerne den Opferschutz ernst nehmen“, konkretisiert Loinger. Um die Ansprüche gegen Online-Plattformen geltend machen zu können, sind die Betreiber von Social Media-Kanälen dazu verpflichtet, einen Zustellbevollmächtigten als Ansprechperson für die österreichischen Behörden, Unternehmen und Bürger zu benennen.
Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei
Opfer von Cyber-Mobbing müssen sich bei der Wahrung ihrer Rechte aber nicht nur auf die Plattformbetreiber verlassen, sie können auch den Weg zur Polizei wählen. „Wenn die Täter auf Social Media nicht ihren echten Namen, sondern einen Alias verwenden, kann Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden“, informiert der CEO. In dem Strafverfahren kann der Täter über Anordnung der Staatsanwaltschaft ausgeforscht werden.
Ausforschung der Täter durch die Behörden bei Privatanklagedelikten
Seit letztem Jahr können Betroffene, zum Beispiel bei Beleidigungen oder Übler Nachrede, beim Landesgericht einen Antrag einbringen und die Behörden damit beauftragen, die Täter ausfindig zu machen. „Diese Gesetzesänderung bringt eine enorme Erleichterung für die Opfer. Davor mussten die Betroffenen die Täter nämlich selbst ausforschen. Was sehr zeit- und kostenintensiv war“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.
Neues Mandatsverfahren für Opfer von Hasspostings
In diesem neuen Mandatsverfahren können Personen, die durch Postings erhebliche, in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende, Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte in einem elektronischen Kommunikationsnetz erfahren haben, Unterlassungsansprüche stellen. „Das Mandatsverfahren richtet sich gegen den Verfasser des Postings. Aber auch gegen die Vermittler des Postings, die Provider, falls diese trotz Abmahnung untätig geblieben sind“, erklärt Loinger. Dazu können Betroffene beim Bezirksgericht einen Unterlassungsauftrag erwirken. Jugendliche unter 18 Jahren brauchen dafür einen Erziehungsberechtigten. Die Antragsstellung kostet rund 100 Euro.
Entschädigung nach dem Mediengesetz für die Opfer
Wurde eine Person zum Beispiel aufgrund Übler Nachrede geschädigt, kann diese eine Entschädigung vom Medieninhaber, also den Social Media-Plattformen, fordern. Dazu muss ein Antrag bei Gericht eingebracht werden. Die Kosten dafür betragen rund 270 Euro. „Außerdem haben Opfer von Hass im Netz die Möglichkeit, eine kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu beantragen“, so der Vorstandsvorsitzende.
Foto oben: Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG
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