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D.A.S.: Bei Kennzeichenwechsel digitale Vignette nicht vergessen

D.A.S.: Bei Kennzeichenwechsel digitale Vignette nicht vergessen

31. Januar 2020

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Beim Wechsel des Kfz-Kennzeichens muss die neue Nummerntafel für die digitale Vignette registriert werden. Ansonsten drohen hohe Geldforderungen, warnt die D.A.S. Rechtsschutz AG.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 31.01.2020

Spätestens am 1. Februar muss die neue Vignette gekauft sein, damit Mautstraßen straffrei befahren werden können. Seit 2017 gibt es auch die digitale Vignette. Diese könne im Fall eines Kennzeichenwechsels dazu verleiten, auf die Meldung der neuen Nummerntafel zu vergessen, so D.A.S.-Vorstandsmitglied Ingo Kaufmann. „Das kann zu hohen Geldforderungen führen. Genau die gleichen Konsequenzen hat im Übrigen ein Fehler bei der Beantragung der Vignette oder bei der Registrierung des Kennzeichens“´, so der COO.

Je länger der unregistrierte Zeitraum des neuen Kennzeichens andauert, desto teurer wird es. Die ASFINAG kann die Ersatzmaut sogar mehrfach einfordern. „Nicht selten werden dann bei zwei Monaten fehlender Vignette nachträglich bis zu fünf Forderungen über je 120 Euro Ersatzmaut ausgestellt“, weiß Kaufmann.

Ummeldung gesetzlich vorgeschrieben

Dass ein einzelner Fehler zu einer mehrmaligen Strafe führen kann, ist laut Bundesstraßen-Mautgesetz rechtmäßig. „Das Gesetz sieht vor, dass der Zulassungsbesitzer bei Kennzeichenwechsel eine Ummeldung zu beantragen hat“, so Kaufmann, „und zwar noch bevor die Mautstrecke das nächste Mal benützt wird“.

Zahlungsfrist und Verwaltungsstrafverfahren

Weil die ASFINAG kein standardisiertes Beschwerde- und Kulanzsystem hat, muss jeder Betroffene für sich selbst vorgehen und eine Herabsetzung des Beitrags erwirken. Dabei ist wichtig, dass die auf der Zahlungsaufforderung angegebene Zahlungsfrist beachtet wird – je nach Situation beträgt sie zwei bis vier Wochen. Wenn nicht innerhalb dieser Frist nachweislich Kontakt mit der ASFINAG aufgenommen und die Angelegenheit geregelt wurde oder der Betrag bezahlt wird, droht ein teures Verwaltungsstrafverfahren.

„Wir von der D.A.S. empfehlen daher, sofort bei der ASFINAG eine schriftliche Einwendung gegen die Zahlungsaufforderung zu machen. Im Zuge dessen kann auch nachgefragt werden, wie viele Ersatzmautforderungen noch im System offen sind. Für die allenfalls offenen Forderungen kann dann ein Kulanzansuchen gestellt werden“, erklärt Kaufmann. Als Grund für die Kulanz könnte angegeben werden, dass die Zahlungsaufforderung erst jetzt zugestellt wurde, sodass vorab nicht sofort reagiert werden konnte. „Dass die ASFINAG gänzlich von der Zahlung absieht, ist aber leider unwahrscheinlich.“

Unbedingt zu beachten ist aber, dass die Einwendung keine aufschiebende Wirkung für die Zahlungsfrist hat. Die Angelegenheit muss daher innerhalb der Frist geregelt werden, sonst droht ein Verwaltungsstrafverfahren.

 

 

 

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