zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

D.A.S. informiert über Ausbildungspflicht

D.A.S. informiert über Ausbildungspflicht

30. August 2019

|

2 Min. Lesezeit

|

News-Versicherungen

Was einige Eltern und Jugendliche nicht wissen: Seit Sommer 2017 besteht neben der Schulpflicht auch die sogenannte „Ausbildungspflicht“, informiert die D.A.S. Rechtsschutz AG.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 30.08.2019

Die Ausbildungspflicht wurde eingeführt, um die Jobchancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen, so Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Jedes Jahr hatten nämlich mehrere tausend Jugendliche das Ausbildungssystem nur mit einem Abschluss der Pflichtschule verlassen.“ Eltern oder Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme nachgehen. Diese Pflicht kann auf viele Arten erfüllt werden, etwa durch den Besuch einer weiterführenden Schule, eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder auch einen

Lehr- oder Ausbildungsvertrag. Eine Liste aller Möglichkeiten findet sich online unter www.help.gv.at.

Beratung vor Strafen

Es gibt Ausnahmen, bei denen die Ausbildungspflicht nicht zur Anwendung kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Jugendliche Kinderbetreuungsgeld bezieht oder eine akute Krankheit vorliegt. Die Pflicht entfällt auch bei einem freiwilligen Sozial-, Umwelt- oder Integrationsjahr sowie Präsenz- oder Zivildienst.

Strafen für die Nichterfüllung der Ausbildungspflicht sind seit 1. Juli 2018 möglich, aber nur als letztes Mittel vorgesehen. Davor gibt es viele Bemühungen, Eltern und Jugendliche zu unterstützen und zu beraten. „Es wird niemand bestraft, der die Ausbildungspflicht erfüllen möchte, aber nicht kann“, sagt Loinger. „Gegen Eltern wird aber Anzeige erstattet, wenn sie nachweislich keine Verantwortung übernehmen und sich nicht im Sinne ihres Kindes bemühen.“ Die Strafhöhe beträgt zwischen 100 bis 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro.

Wenn sich Jugendliche weigern, eine Ausbildung zu machen, sind die Eltern innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Pflichtschulausbildung dazu verpflichtet, die Koordinierungsstelle ihres Bundeslandes zu kontaktieren.

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)