Wer im Urlaub unbedacht fotografiert, riskiert Strafen. Neben spezifischen Foto-Verboten in vielen Ländern ist auch das „Recht am eigenen Bild“ zu beachten. Dieses betrifft auch die Veröffentlichung von Fotos, die über soziale Medien mit Freunden geteilt werden.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 20.06.2017
„Trotz einfacher Handhabung von Smartphone und Co ist es wichtig, einige Regeln einzuhalten, um nicht rechtliche Probleme zu bekommen“, sagt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. „So sollte man etwa in muslimischen Ländern beim Ablichten von Kirchen, Moscheen oder Tempeln vorsichtig sein – Fotografieren ist häufig untersagt. Begegnet man in einem Land mit hinduistischem Glauben einer Gruppe weiß gekleideter Menschen, handelt es sich vermutlich um eine Trauergesellschaft. Diese sollte selbstverständlich nicht fotografiert werden.“ Auch in Europa reagieren die Sicherheitskräfte wegen der vergangenen Terroranschläge mittlerweile sensibel.
Militärische Anlagen, öffentliche Gebäude, Drohnen
Das Fotografieren und Filmen von militärischen Anlagen, Fahrzeugen und Personal ist in vielen Ländern strengstens verboten und kann zur Verhaftung führen. Strenge Regeln gibt es etwa in Ägypten, Äthiopien, Bosnien-Herzegowina, China, Dubai, Estland, Griechenland, Indien, Kuwait, Madagaskar, Marokko, der Russischen Föderation, Saudi-Arabien, aber auch auf den Seychellen, in der Tschechischen Republik und in Zypern. „Darüber hinaus kann in einzelnen Ländern auch das Ablichten von öffentlichen Gebäuden wie etwa Bahnhöfe, Elektrizitätswerke, Hafenanlagen, Brücken, Fotos in Freibädern sowie das Fotografieren unter Zuhilfenahme von Drohnen oder ferngesteuerten Geräten zu empfindlichen Strafen führen“, so Kaufmann. Vor Antritt einer Reise sollte man sich daher auf der Website des Außenministeriums über länderspezifische Reisehinweise informieren.
Das Recht am eigenen Bild
Die Rechtslage bezüglich Fotografien ist nicht einheitlich. „Prinzipiell ist der reine Akt des Fotografierens nicht verboten, sehr wohl aber die Veröffentlichung der Bilder“, so Kaufmann. Allerdings hat der OGH in einem konkreten Fall schon entscheiden, dass alleine die Aufnahme ein unzulässiger Eingriff sei.
Das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ wird im Urheberrechtsgesetz geregelt und soll die abgebildete Person schützen. Befindet man sich an einem öffentlichen Ort und wird dabei mehr oder weniger zufällig abgelichtet, so ist die Veröffentlichung zulässig, wenn die Person nicht gezielt fotografiert wird. „Verboten ist jedoch die Veröffentlichung von Personen, wenn Interessen des Abgebildeten verletzt werden“, so Kaufmann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Foto entwürdigend, herabsetzend, ent- oder bloßstellend wirkt, wenn das Foto das Privatleben der Öffentlichkeit preisgibt oder das Bild für Werbezwecke eingesetzt wird.
Auch WhatsApp-Nachricht ist Veröffentlichung
Unter Veröffentlichung ist zum Beispiel das Hochladen eines Fotos auf einer öffentlich zugänglichen Website, das Versenden per E-Mail oder WhatsApp an mehrere Freunde oder auch ein Posten des Fotos auf Facebook zu verstehen. Der Fotograf kann sich rechtlich am besten absichern, indem er vorher von der betreffenden Person die Zustimmung zur Veröffentlichung einholt.
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