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Wenn Privatverkäufe über willhaben & Co. zur Steuerfalle werden

Wenn Privatverkäufe über willhaben & Co. zur Steuerfalle werden

20. Juni 2017

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2 Min. Lesezeit

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News-Finanzen

Wer als Verkäufer auf Plattformen wie ebay, willhaben oder amazon aktiv ist, kann rasch in eine kostspielige Steuerfalle tappen. Die Grenze zum Internethändler ist nämlich schneller überschritten, als vielen bewusst ist, warnt der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Erich Wolf.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 20.06.2017

„Der Fiskus schaut lange zu und schlägt dann umso härter zu, wenn die Verkäufe überhand nehmen“, so Erich Wolf. Grundsätzlich bleiben Verkäufe aus dem Privatvermögen steuerfrei. „Wer allerdings öfter pro Jahr im Internet verkauft, dem empfehle ich dringend, alle Belege und Korrespondenzen sorgfältig aufzubewahren! Denn der Fiskus kommt vielleicht erst Jahre später – und möchte dann die Steuern nachträglich einheben.“ Liegen dann keine Belege vor, könne die Finanz die Besteuerungsgrundlagen schätzen, was teure Folgen habe.

Grenze zwischen Privat und Unternehmer fließend

Auch Unternehmer sind Privatpersonen und dürfen im Internet Privatvermögen verkaufen. Generell gilt: Wer nachhaltig, mit Gewinnabsicht und über einen längeren Zeitraum hinweg Produkte verkauft, wird auch steuerpflichtig. „Die Grenze ist dabei oft fließend, das macht es in der Praxis so schwierig“, weiß Wolf. „Auch der rein private Verkäufer muss aufpassen, wenn teurere Güter wie Schmuck, Antiquitäten oder Autos verkauft werden.“ Hier sei die zeitliche Behaltefrist von einem Jahr zwischen Kauf und Verkauf penibel einzuhalten. Ansonsten falle Einkommensteuer an, die schnell bei 50% des Verdienstes liege – denn es werden sämtliche Einkäufe eines gesamten Jahres zusammengerechnet.

Gewinn-Richtwerte und Abzüge

Wer neben den Umsätzen über Internet-Verkäufe auch noch andere Einkünfte hat (etwa als Angestellter), darf maximal einen Gewinn von 730 Euro steuerfrei erwirtschaften. Allerdings können auch Betriebsausgaben, Reisekosten, Abschreibungen für Computer, Kosten für die Warenkäufe, Strom, et cetera in Abzug gebracht werden. Wenn kein anderes Einkommen bezogen wird, kann mittels privater Verkäufe ein Gewinn bis maximal 11.000 Euro pro Jahr erzielt werden, ohne Einkommensteuer zu bezahlen. Als Kleinunternehmer, der von der Umsatzsteuer gänzlich befreit ist, gilt, wer nicht mehr als 30.000 Euro netto pro Jahr an Umsätzen erzielt.

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