Im Rahmen eines Obsorgestreits will der Vater den Kindergartenbetreiber klagen. Seine Rechtsschutzversicherung gibt dafür keine Deckung – der Fall sei nicht dem Baustein Familienrecht zuzuordnen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 16.06.2017
Der Kunde ersuchte um Rechtsschutzdeckung für eine Unterlassungsklage gegen einen Kindergartenbetreiber. Die Mutter des gemeinsamen Kindes hatte im Obsorgeverfahren einen Aktenvermerk des Kindergartens vorgelegt, in dem ehrenrührige Behauptungen (§1330 ABGB) enthalten sein sollen. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung mit der Begründung ab, es handle sich um kein versicherbares Risiko. Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) sollte nun überprüfen, ob der Fall nicht aus dem Zusammenhang mit dem Obsorgestreit heraus in den Baustein Familienrecht falle.
Keine Deckung für Interessen aus dem Obsorgerecht
Die RSS könne allerdings die Ansicht des Rechtsanwalts nicht teilen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Obsorgerechtes beziehe sich rein auf das Grundverfahren zwischen den Kindeseltern. Die einzelnen Rechtsschutz-Bausteine werden anhand der Verfahrenstypen oder der Gerichte, vor welchen die jeweiligen Ansprüche geltend gemacht werden, abgegrenzt. Das Motiv des Streitfalles sei zu dieser Beurteilung nicht heranzuziehen.
Daher seien Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls immaterielle Schadenersatzansprüche gegen die Kindesmutter und/oder den Kindergartenbetreiber nicht mehr dem Baustein Familienrecht zuordenbar.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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