zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Deckungsabgrenzungen in der Rechtsschutzversicherung – Fortsetzung

(Bild: ©sdecoret - stock.adobe.com)

Deckungsabgrenzungen in der Rechtsschutzversicherung – Fortsetzung

06. Juni 2024

|

7 Min. Lesezeit

|

Im Blickpunkt

Die Baustein-Struktur der Rechtsschutzversicherung führt zu vielen Abgrenzungsfragen, sowohl innerhalb der Rechtsschutzbedingungen (ARB) als auch im Zusammenspiel mit der Haftpflichtversicherung. Ein Deckungsabgrenzungsausschluss der ARB ordnet bestimmte Fälle der Haftpflichtversicherung zu. Das Fallbeispiel OGH 7 Ob 140/12g behandelt dieses Thema ausführlich.

Artikel von:

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Fachverbandsgeschäftsführer der Versicherungsmakler und Lektor an der Donau Uni Krems, WU-Wien und Juridicum Wien

Der VN betreibt eine Kfz-Werkstätte; es besteht eine Rechtsschutzversicherung für den Betrieb. Der VN wird (in zwei Verfahren) jeweils von einem Kunden gerichtlich in Anspruch genommen:

Im ersten Verfahren macht der Kunde des VN im Wesentlichen geltend, dass der VN sein Fahrzeug mangelhaft repariert habe, und zwar sei nach einer Motorreparatur die Einfüllung von Motoröl unterlassen worden, wodurch ein weiterer Schaden am Auto entstanden sei. Der Kunde klagt nun den VN wegen zahlreicher Rechnungen für die Behebung des Schadens am Fahrzeug infolge weiterer Reparaturen.

Im zweiten Verfahren macht ein (anderer) Kunde desselben VN geltend, dass infolge der vom VN durchgeführten Reparaturarbeiten an der Klimaanlage seines Pkws der Kühler nicht ordnungsgemäß entlüftet worden sei, was zu einer Überhitzung des Motors und einem Motorschaden geführt habe. Der Kunde begehrte im Wesentlichen die Reparaturkosten der durch die mangelhafte Reparatur entstandenen Schäden.

Die Deckungsabgrenzungsausschlüsse in den ARB

Die ARB regeln sowohl im Schadenersatz-Rechtsschutz als auch im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (AVRS) Deckungsabgrenzungen. Im Schadenersatz-Rechtsschutz werden Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen abgedeckt, aber keine Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen oder wegen reiner Vermögensschäden, die über das Erfüllungsinteresse hinausgehen. Der AVRS deckt auch Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen, einschließlich der Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden. Zudem gibt es Deckungsabgrenzungen zur Haftpflichtversicherung, um Überschneidungen zu vermeiden.

Entscheidung des OGH:

Reine Vermögensschäden und Mangelfolgeschäden

Der „Oberste“ führt zunächst aus, dass die beschriebene Zusatzdeckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz die Geltendmachung und Abwehr wegen „reiner“ Vermögensschäden betrifft, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen. Sodann wiederholt er die h.M. und stRspr., wonach reine Vermögensschäden Schäden sind, die weder durch einen (versicherten) Personenschaden noch durch einen (versicherten) Sachschaden entstanden sind (vgl. z.B. OGH 7 Ob 250/07a; 7 Ob 147/07d; 7 Ob 114/08b u.a.); es sind dies also nachteilige Veränderungen des Vermögens, die beim Geschädigten eintreten, ohne dass sie Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts dieses Geschädigten sind.

Weiters erläutert der OGH u.a., dass Mangelfolgeschäden solche Schäden sind, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft (vgl. RIS-Justiz RS0114204). Ein Mangelfolgeschaden liegt also vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen (vgl. OGH 4 Ob 47/01t); durch die Mangelhaftigkeit wird ein weiterer Schaden verursacht (vgl. § 933a Abs 3 ABGB).

Bei einem Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen Erfüllungsanspruch noch um ein Erfüllungssurrogat im Sinn des Art. 23 ARB, bezieht sich doch dieser Schaden nicht unmittelbar auf das Leistungsinteresse. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen „reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt.

Schließlich führt der OGH aus, dass Mangelfolgeschäden auch „reine“ Vermögensschäden aus Schlecht- oder Nichterfüllung sein können (vgl. dazu z.B. OGH 7 Ob 147/07d; 7 Ob 114/08b).

Deckungsabgrenzung zur Haftpflichtversicherung

Von der beschriebenen Zusatzdeckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz werden die Mangelfolge- oder Begleitschäden im Zuge einer Vertragserfüllung erfasst, die nicht Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts sind. Die Geltendmachung von Mangelfolge- oder Begleitschäden an Personen und Sachen, die auf der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (wie insb. Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum) beruhen, ist dagegen von der Deckung im „Allgemeinen“ Schadenersatz-Rechtsschutz erfasst. Für die Abwehr solcher Mangelfolge- oder Begleitschäden an Personen und Sachen besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Versicherungsschutz. Der Schadenersatz-Rechtsschutz bezieht sich nämlich nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen.

Aufgrund der umfassenden Deckungsbeschreibung des AVRS kann es zu Überschneidungen mit einer bestehenden Haftpflichtversicherung kommen. Für derartige Situationen beschreibt Art 23 einen sog. Deckungsabgrenzungsausschluss, der aber nur dann zum Tragen kommt, wenn das Risiko der Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten tatsächlich im Weg einer Haftpflichtversicherung versichert ist. Ausschlaggebend ist dabei die Risikoumschreibung der bestehenden Haftpflichtversicherung. Bestünde danach Versicherungsschutz, greift der Risikoausschluss unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich die Haftpflichtdeckung in Anspruch nimmt oder nicht oder ihn durch Verletzung einer Obliegenheit verloren hat.

Finale rechtliche Beurteilung

Die VN möchte Rechtsschutz für die Abwehr von Schäden ihrer Kunden wegen angeblich mangelhafter Reparaturen ihrer Autos.

  • Basistatbestand des AVRS: Nicht erfüllt, da es nicht um die Abwehr von Vertragsansprüchen oder deren Ersatz geht.
  • ARVS-Zusatzdeckung: Auch nicht erfüllt, da die Schäden nicht nur reine Vermögensschäden sind, sondern das Eigentumsrecht der Kunden beeinträchtigt ist.
  • Schadenersatz-Rechtsschutz: Nicht anwendbar, da dieser nur die Geltendmachung von Ansprüchen abdeckt und nicht deren Abwehr.

Fazit: Es besteht für die Abwehr der gegenständlichen Forderungen kein Versicherungsschutz aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag.

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact Juni-Ausgabe!

Hier geht's zum ersten Teil des Beitrages ...

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)