Die Pflichten des Maklers gegenüber dem Kunden sind von jenen der Versicherung klar zu trennen. Hier geht es um Verantwortung seitens des Maklers, aber auch um Haftungsfragen, erklärt Angelika Römhild, Rechtsanwältin im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 20.04.2018
Von Rechtsanwältin Angelika Römhild*
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ruft in Erinnerung, dass es sich bei den Beratungspflichten des Versicherungsmaklers um eigene Pflichten handelt, deren Erfüllung ein Versicherungsnehmer unabhängig von etwaigen Verpflichtungen des Versicherers verlangen kann. Für diese Pflichten haftet der Makler auch allein.
Im vorliegenden Fall begehrte der klagende Versicherungsnehmer von dem in Liechtenstein ansässigen Versicherer Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages. Er hatte sich für einen Fonds entschieden, der US-amerikanische Risikolebensversicherungen aufgrund sog. Lebenserwartungsgutachten aufkaufte. Dem Vertragsabschluss vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit dem vermittelnden Makler, der dem Kläger unter anderem die Versicherungsbedingungen, ein so genanntes „fact sheet“, eine Beschreibung der fondsgebundenen Lebensversicherung, eine Broschüre und eine Kundenpräsentation aushändigte.
Mangelnde Maklerpflicht wegen fehlerhafter Aufklärung
Der Fonds entwickelte sich nicht wie erwartet. Der Kläger beanstandete eine unzureichende und fehlerhafte Aufklärung über das Anlageprodukt mit seinem erheblichen Verlustrisiko. Auch der Makler habe die unzureichenden Informationen aus den übergebenen Materialien nicht etwa klargestellt, sondern die Versicherung als eine für die Altersvorsorge hervorragend geeignete Anlage mit äußerst geringem Risiko angepriesen. Der Kläger behauptete, dass er die Anlage bei korrekter Aufklärung nicht gezeichnet hätte.
Der BGH sah eine fehlerhafte Beratung, die aber nicht dem Versicherer zuzurechnen war. Das Gericht betonte, dass im vorliegenden Fall der Makler nicht im Lager des beklagten Versicherers stand, sondern die Aufgabe hatte, den Kläger im Hinblick auf verschiedene alternative Anlagemöglichkeiten und nicht nur im Hinblick auf den möglichen Abschluss einer Lebensversicherung zu beraten.
Verhalten des Maklers kann auch dem Versicherer zugeordnet werden
Das Verhalten eines Versicherungsmaklers kann aber – so der BGH- nur ausnahmsweise auch dem Versicherer zuzurechnen sein. Das setzt nämlich voraus, dass der Vermittler zugleich Aufgaben, die typischerweise dem Versicherer obliegen, mit dessen Wissen und Wollen übernimmt und damit in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Zu den originären Pflichten des Anbieters eines Kapitalanlageprodukts gehört eine richtige und vollständige Information über das Produkt; dies umfasst die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird.
Hinweispflicht auf Risiken des Kapitalverlustes
Im Hinblick auf den Makler führte der BGH aus, dass der Berater erforderlichenfalls darauf hinweisen müsse, dass Anlagehaltung und erstrebtes Anlageziel nicht kompatibel seien. Solle das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, sei die ohne weitere Hinweise auf Kapitalverlustrisiken ausgesprochene Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Investition in einen Fonds der streitgegenständliche Art wegen des damit verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft. Nach Ansicht des BGH muss zudem die Frage eigener Aufklärungspflichtverletzungen des Versicherers erneut geprüft werden.
Maklerpflicht, Versichererpflicht
Führt ein Makler ein Beratungsgespräch, wird von ihm erwartet, dass er den Kunden hinsichtlich seiner konkreten Situation umfassend berät und es nicht dem Kunden selbst überlässt, sich anhand ausgehändigter Unterlagen zu informieren. Ein Versicherer hat in diesem Zusammenhang die Pflicht, vollständige Produktinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Bewertung des Einzelfalls muss im Beratungsgespräch erfolgen. Deutlich wird, dass seitens der Rechtsprechung der Notwendigkeit einer umfassenden individuellen Beratung eine hohe Bedeutung beigemessen wird.
*Quelle: AssCompact Deutschland; gekürzte Version
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