Ein Streit um eine Hecke aus 70 hohen Fichtenbäumen endete vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Die Höchstrichter hatten zu entscheiden, ob der Schattenwurf durch die hohen Bäume für die angrenzenden Wohneinheiten unzumutbar sei.
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Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 20.04.2018
Die Beklagte hatte im Jahr 1991 eine 37 Meter lange Hecke aus 70 eng aneinander gereihten Fichten gepflanzt, die direkt an das Nachbargrundstück angrenzt. Dieses hatte der Kläger 2010 erworben. Mittlerweile ist die Hecke zwölf bis 15 Meter hoch. Auf dem Grundstück des Klägers grenzt sie an eine fünf Meter breite Rasenfläche, an die ein Reihenhaus mit Mietwohnungen anschließt.
Kläger habe beim Kauf von Hecke gewusst
Der Eigentümer forderte nun per Klage von der Nachbarin, die von den Bäumen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht auf sein Grundstück zu unterlassen. Die Bepflanzung sei ortsunüblich, der Schattenwurf führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Entzug von Licht.
Die Beklagte argumentierte hingegen, die Anpflanzung sei bereits vor langer Zeit vorgenommen worden. Der Kläger habe von der Hecke gewusst, als er das Grundstück gekauft hat. Er hätte das Reihenhaus südseitig ausrichten können, sodass es durch die Baumreihe zu keinen oder bestenfalls unbedeutenden Beschattungen gekommen wäre.
Für diese Wohngegend unüblich
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies diese ab. Der OGH (9 Ob 84/17v) gab der Revision des Klägers Folge. Entscheidend sei, dass an der Grundstücksgrenze für die örtlichen Verhältnisse der Wohngegend völlig untypisch eine eng gepflanzte Fichtenhecke mit einer immensen Höhe stehe, die das Wohnzwecken dienende Nachbargrundstück jedenfalls beträchtlich beschatte. In einem solchen Extremfall erübrige sich auch die Frage, wann in welchem Ausmaß die Liegenschaft durch die Bäume – und nicht durch eine allfällig nicht optimale Situierung und Planung des Gebäudes selbst – das Licht entzogen werde.
Hecke darf nicht höher als 2,5 Meter sein
Auch dem Umstand, dass der Kläger bereits bei Erwerb der Liegenschaft vom exorbitanten Schattenwurf wissen musste, komme kein entscheidendes Gewicht zu. Bei einer Hecke wie hier liegen massive Beeinträchtigungen der Benutzbarkeit der Wohnzwecken dienenden nachbarlichen Liegenschaft durch Lichtentzug auf der Hand.
Im vorliegenden Fall führte der Sachverständige aus, dass die Hecken im betreffenden Ortsteil bis zu 2,5 Meter hoch sind. Es war daher die Unterlassungsverpflichtung entsprechend festzulegen.
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