Besteht ein Rechtsanspruch auf die Rückzahlung von Prämien, wenn eine Doppelversicherung vorliegt? Damit befasste sich die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) nach der Anfrage eines Maklers.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 07.03.2019
Voraussetzung für die Auflösbarkeit einer „Doppel“-Versicherung sei zunächst, dass dieselbe Gefahr mehrfach versichert ist und die Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen (§ 59 VersVG). Grundsätzlich nicht möglich sei die Auflösung bei Passivenversicherungen wie etwa der Haftpflichtversicherung, weil dort das Vorliegen einer Doppelversicherung ex ante nicht zu beurteilen sei. „Der Hauptanwendungsfall ist daher dort gegeben, wo ein und dieselbe Sache mehrfach versichert wird.“
Herabsetzung unter „verhältnismäßiger Prämienminderung“
Sollte der Kunde einen späteren Vertrag abgeschlossen haben, ohne zu wissen, dass dadurch eine Doppelversicherung entsteht, könne er diesen unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Betrag herabsetzen, der durch den früheren Vertrag nicht gedeckt ist (§ 60 Abs 1 VersVG). Wenn das Risiko also durch den früheren Vertrag voll abgedeckt ist, sei der spätere Vertrag ganz aufzulösen. Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Periode wirksam, in der sie verlangt wird.
Kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung
Die vielfach gängige Praxis der Versicherer, die Doppelversicherung drei Jahre rückwirkend aufzulösen und die Prämien zu refundieren, sei vom Wortlaut des § 60 VersVG nicht gedeckt. Sofern diesbezüglich keine Vereinbarung im Versicherungsvertrag vorliegt, besteht laut RSS daher kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung von Prämien, die aufgrund der Doppelversicherung zu viel bezahlt worden sind.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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