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Eigenheimversicherung: Deckungspflicht trotz der 72-Stunden-Klausel

(Bild: ©Studio_East - stock.adobe.com)

Eigenheimversicherung: Deckungspflicht trotz der 72-Stunden-Klausel

14. April 2025

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Eine Versicherungsnehmerin hatte für ihr Wochenendhaus eine Eigenheimversicherung abgeschlossen. Nach einem Leitungswasserschaden verlangte sie von ihrer Versicherung die Deckung der Sanierungskosten. Die Versicherung verweigerte diese mit der Begründung, die Klägerin habe gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen, indem sie das Haus länger als 72 Stunden unbewohnt gelassen und die Wasserzuleitung nicht abgesperrt habe. Die Klägerin brachte Klage auf Zahlung der Sanierungskosten ein. (7 Ob 74/24v)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Dem Versicherungsvertrag lagen sowohl die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung (AWB) als die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) zugrunde. In Art 6.2 AWB war geregelt, dass bei einer Abwesenheit von mehr als 72 Stunden die wasserführenden Leitungen entweder zu entleeren oder die Wasserzufuhr abzusperren seien. Die Rechtsfolgen bei einer Verletzung dieser Obliegenheit ergaben sich jedoch nicht unmittelbar aus den AWB, sondern waren in Art 3 ABS normiert.

Die Versicherung stützte ihre Leistungsverweigerung auf eine grobe Fahrlässigkeit infolge der Missachtung der Obliegenheit. Die Klägerin entgegnete, ihr Ehemann habe das Haus regelmäßig benutzt und beaufsichtigt.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 28.08.2024, 7 Ob 74/24v, stellte OGH klar, dass die fraglichen Vertragsklauseln nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG seien. Zwar liege ein Querbezug innerhalb des Klauselwerks vor, indem eine Obliegenheitsnorm in Art 6.2 AWB auf eine Rechtsfolgenregelung in Art 3 ABS verweise. Dieser Verweis sei jedoch zulässig, da ein Durchschnittsverbraucher die Rechtsfolgen aufgrund der klaren Verweisung nachvollziehen könne. Ein Widerspruch zum Transparenzgebot liege nur dann vor, wenn der Verbraucher sich die notwendigen Informationen erst zusammensuchen müsse.

Hinsichtlich der behaupteten Obliegenheitsverletzung stellte der OGH klar, dass die Pflicht zur Absperrung der Wasserzuleitung nur für „nicht benutzte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten“ gelte. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Ehemann der Versicherungsnehmerin das Objekt regelmäßig aufsuchte, dort Gartenarbeiten verrichtete und sich gelegentlich Kaffee zubereitete. Diese Tätigkeiten seien mit der Nutzung wasserführender Anlagen verbunden und daher als ausreichend anzusehen, um eine Benutzung und Beaufsichtigung im Sinne der Vertragsklausel zu bejahen.

Schlussfolgerung

Diese Entscheidung zeigt, dass Versicherungen eine Leistungsverweigerung nicht pauschal auf eine behauptete Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin stützen können. Wurde das versicherte Objekt regelmäßig aufgesucht und benutzt – etwa durch Familienangehörige – liegt keine Verletzung vor. Der OGH stellte somit klar, dass auch Aufenthalte Dritter im Haus als ausreichende Beaufsichtigung gelten können.

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