Betriebsunterbrechung: Der Zimmermann fällt aus gesundheitlichen Gründen aus – seine Versicherung springt ab. Grund ist eine falsch beantwortete Gesundheitsfrage. Der Kunde lässt das nicht auf sich sitzen – worauf sich die RSS mit der Kausalität zwischen Gesundheitsfragen und Schadenfall befasst.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 01.06.2016
Ein selbstständiger Zimmermann hatte 2010 in zwei Anträgen eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach aktuellen oder vergangenen Erkrankungen bzw. Beschwerden der Knochen, Gelenke oder Muskeln beantwortete er mit „nein”.
Im Dezember 2014 meldete er eine Betriebsunterbrechung aufgrund massiver Schmerzen im linken Bein, ausgehend von der unteren Wirbelsäule. Sein Arzt bejahte in der Schadensmeldung und dem Bericht an die Versicherung die Frage nach entsprechenden Vorerkrankungen: Der Patient sei bereits 2006 wegen derselben Beschwerden bei ihm in Behandlung gewesen, in der Zwischenzeit jedoch nicht mehr.
Versicherung lehnt ab – Kunde habe Erkrankung verschwiegen
Eine Untersuchung wegen Schmerzen im Bein hatte es damals tatsächlich gegeben. Dabei hatte der Zimmermann zwar Befunde, allerdings keine Behandlungen erhalten – denn die Beschwerden hatten sich wieder verabschiedet. Daher hatte er auch bei der entsprechenden Antragsfrage keinen Grund gesehen, diese mit „ja“ zu beantworten.
Die Versicherung lehnte nun die Deckung ab, mit der Begründung: Zumindest seit 2006 leide der Kunde an der Erkrankung, die die Betriebsunterbrechung 2014 verursachte. Er habe diese verschwiegen und damit gegen seine Obliegenheitspflicht (§ 16 Abs. 2 VVG) verstoßen. Weil eine Kausalität der Obliegenheitsverletzung auf den eingetretenen Schaden vorliege, werde man keine Leistung erbringen (§ 21 VVG).
Befund, aber keine Behandlung: anzeigepflichtig?
Der Versicherungsnehmer wandte sich nun an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) im Fachverband der Versicherungsmakler – sie sollte der Versicherung die Zahlung von 7.600 Euro empfehlen. Die Aussage des Arztes sei falsch – denn der Patient habe keine Behandlungen oder Therapien erhalten und sei bis zum Schadensfall beschwerdefrei gewesen. Am Schlichtungsverfahren wollte sich die Versicherung nicht beteiligen.
Neben den entsprechenden Abschnitten zur Anzeigepflicht im Versicherungsvertragsgesetz (§ 16ff. VersVG) weist die RSS auch auf eine OGH-Entscheidung für die Lebensversicherung hin, die besagt: Beschwerden und Schmerzen sind auch dann anzuzeigen, wenn noch keine bestimmte Krankheit diagnostiziert wurde (OGH vom 29.10.1992, 7 Ob 21/92). Angesichts dessen habe der Kunde, so die Schlichtungskommission, tatsächlich eine Gesundheitsfrage falsch beatwortet – weil er sehr wohl an Beinbeschwerden, die aus einer Wirbelsäulenerkrankung resultieren, gelitten hatte.
Fehlende Kausalität wäre vom Kunden zu beweisen
Nun ging es aber um die Frage: War die Obliegenheitsverletzung kausal (§ 21 VersVG) für den eingetretenen Schaden? „Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen“, hält die RSS fest. Im Hinblick auf den Leistungsumfang dürfe aber auch zwischen dem nicht/falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein.
Soweit sich der Kunde also auf die fehlende Kausalität zwischen der falsch beantworteten Gesundheitsfrage und dem eingetretenen Versicherungsfall beruft, sei ihm diesbezüglich beizupflichten. Die RSS empfiehlt der Versicherung die Schadenszahlung – weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die fehlende Kausalität vom Antragsteller in einem streitigen Verfahren zu beweisen sein werde.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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