In einer kürzlich abgehaltenen Sitzung hat sich das EU-Parlament in Straßburg dafür ausgesprochen, auf Nachfrage des Kunden Provisionen an Vermittler und andere Kosten offenzulegen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 04.03.2014
) Das EU-Parlament in Straßburg hat sich dafür ausgesprochen, auf Nachfrage des Kunden Provisionen an Vermittler und andere Kosten offenzulegen. Wie AssCompact Deutschland in Berufung auf Sven Giegold, EU-Abgeordneter und wirtschafts- und finanzpolitischer Sprecher der Grünen im Europaparlament, berichtet, gehe die geforderte Transparenz bei Versicherungsanlageprodukten (zum Beispiel Lebensversicherungen) noch einen Schritt weiter: Alle mit dem Produkt verbundenen Kosten und Gebühren sollen offengelegt werden.
Mehr Transparenz soll auch bei den Koppelungsgeschäften gewährleistet werden: Wird eine Versicherung im Paket mit anderen Dienstleistungen oder Produkten verkauft, sollen Kunden die Möglichkeit haben, die Bestandteile gemeinsam oder getrennt zu kaufen. Des Weiteren müssen die Informationen über Kosten und Risiken für jeden Bestandteil des Gesamtpakets einzeln aufgelistet werden.
Provisionsverbot im Ermessen der einzelnen EU-Staaten
Der IMD2-Entwurf weicht in der Fassung des EU-Parlaments insbesondere im Bereich des Provisionsverbotes von derjenigen der Kommission ab: Den EU-Staaten bleibt es nun überlassen, ob sie ein Provisionsverbot einführen. Die EU-Kommission hatte in ihrer Fassung noch ein Verbot von Provisionen gefordert. Das EU-Parlament hat unter anderem folgende Punkte beschlossen:
- Offenlegung der Provisionszahlungen und Kosten für Versicherungsprodukte (Art. 17.1, 17.3 u. 4, Art. 18 und Art. 24.3/24.3.b im Zuge der Angleichung IMD-MiFID)
- Angemessenheitstest zur Ausrichtung der Finanzprodukten an Kundenbedürfnissen (Art. 24.5)
- Einschränkung der Koppelungsgeschäfte (Art. 21.1): inklusive Offenlegung der Preise der enthaltenen Einzelprodukte und Verpflichtung die gekoppelten Produkte auch einzeln anzubieten. Nur verschiedene Risikoabsicherungen (zum Beispiel Wasser- und Brandschutz) können weiterhin gekoppelt werden
- Effektiver Anwendungsbereich der IMD 2 (Art. 1.2f): Versicherungsprodukte mit einer Jahresprämie von mehr als 600 Euro fallen unter die IMD 2, auch wenn eine geringere Prämie auf das Jahr hochgerechnet („pro Rata”) den Schwellenbetrag von über 600 Euro erreicht.
- Offene Tür für die weitere Umsetzung gemeinsame Spielregeln für die wichtigsten Finanzprodukte (Recital 42): Verankerung der Zusage in der Parlamentsposition, dass sich der Berichterstatter bei den zukünftigen Verhandlungen mit Rat und EU-Kommission für eine abschließende Zusammenführung von MiFID II und IMD 2 einsetzen will
- Standards für Fortbildung und Leistungsprüfungen für Versicherungsvermittler durch unabhängige Einrichtungen (Art. 8.1)
- Außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren für Verbraucher (Art. 13)
Verabschiedet ist die zweite EU-Vermittlerrichtlinie damit aber noch nicht. Es folgen – vermutlich im Herbst – die Gespräche mit dem Europäischen Rat und der Europäischen Kommission.
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