Häufig werde bei der Nutzung von Social Media das vorgegebene Mindestalter nicht eingehalten, so die D.A.S. Rechtsschutz AG. Anbieter müssen das nicht streng überprüfen – und Eltern nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 16.08.2019
Minderjährige nutzen das Social Web und Messenger-Dienste oftmals unerlaubt, weil das vorgegebene Mindestalter nicht eingehalten wird. Dieses liegt in Österreich bei 14 Jahren, während etwa in den USA viele Plattformen bereits ab 13 Jahren genutzt werden dürfen. Die bekanntesten amerikanischen Social Media-Plattformen erlauben deren Nutzung deshalb ab dem Teenager-Alter. „Diese Unstimmigkeit führt immer wieder zu Verwirrungen bei Kindern und Eltern“, sagt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands.
Sensible Daten nur mit Einverständnis
Allerdings dürfen Social-Media-Plattformen auch bei Jugendlichen ab 14 Jahren nicht alle Daten uneingeschränkt sammeln. So hat etwa Facebook seine Nutzungsbedingungen entsprechend der EU-Datenschutz-Grundverordnung geändert: Bei sensiblen Informationen wie Religion, sexueller Orientierung oder politischer Einstellung müssen die Eltern bis zum 16. Lebensjahr der Kinder ihr Einverständnis für die Veröffentlichung der Informationen geben. Auch die Zusendung personalisierter Werbung muss explizit durch die Erziehungsberechtigten erlaubt werden.
WhatsApp schon ab 13?
Der Messenger-Dienst WhatsApp schreibt bis jetzt ein Mindestalter für europäische Nutzer von 16 Jahren vor. „Geplant ist allerdings, dass es zukünftig auch für jüngere Kinder ab 13 Jahren eine Möglichkeit geben soll, WhatsApp mit Zustimmung der Eltern zu nutzen“, weiß Loinger. YouTube hat einen eigenen Kinder-Kanal, den Eltern freischalten können – damit muss das Mindestalter von 14 Jahren nicht eingehalten werden. Beim Musik-Video-Netzwerk Musical.ly benötigen User bis zum 18. Lebensjahr eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
Keine rechtlichen Konsequenzen
Laut der neuen Datenschutz-Grundverordnung müssen Betreiber von Online-Diensten keinen unverhältnismäßig großen Aufwand betreiben, um das Alter ihrer Nutzer zu überprüfen. „Im Normalfall reicht die Frage aus, ob der User tatsächlich über 13 Jahre alt ist. Eine Ausweiskontrolle ist dazu nicht verpflichtend“, so Loinger.
Wenn Kinder und Jugendliche sich älter schummeln, als sie tatsächlich sind, müssen Eltern nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. „Die Betreiber der bekannten Social Media-Plattformen bieten ihre Leistungen kostenlos an. Durch falsche Altersangabe entsteht daher normalerweise kein Schaden“, erklärt Loinger. Kinder, die das vorgegebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, können auch keine gültigen Verträge abschließen. Unter 14 Jahren ist man in Österreich nicht voll geschäftsfähig. Mögliche vertragliche Konsequenzen werden daher nicht schlagend. Auch strafrechtlich kann man nicht belangt werden.
Kontrolle nur in Ausnahmefällen
Die UN-Kinderrechtskonvention legt fest, dass jedes Kind ein Recht auf Privatsphäre hat. Der Surfverlauf im Internet und der Social Media-Account dürfen nicht ohne die Zustimmung des Kindes kontrolliert werden. Eine Missachtung der Privatsphäre ist nur dann erlaubt, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, „etwa, dass sich das Kind strafbar macht oder sich in Gefahr bringen könnte“, so Loinger.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren