Die Besucherin eines Balls stürzt und verletzt sich durch Glasscherben am Boden. Sie klagt den Veranstalter auf Schadenersatz – bisher jedoch ohne Ergebnis.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 13.08.2019
Der beklagte Verein veranstaltete im Jänner 2015 in einem Gasthaus einen Ball, den die Klägerin besuchte. Kurz vor Mitternacht kam sie in der Bierstube zu Sturz und zog sich durch am Boden liegende Glasscherben schwere Verletzungen zu. Daraufhin klagte sie den Verein auf 33.000 Schadenersatz. Der Raum sei überfüllt gewesen. Sie sei dadurch gestürzt, dass ein Mitarbeiter des Vereins gleichsam von hinter der Bar aus in die Menschenmenge gesprungen sei, um einen Streit zu schlichten. Dabei sei sie entweder von dem Mitarbeiter selbst oder anderen Gästen gestoßen worden. Zudem sei der Boden durch ausgeschüttete Getränke erkennbar rutschig gewesen. Der Verein habe sich auch nicht an die Vorgabe gehalten, keine Glasgebinde zu verwenden.
Sorgfaltspflichten verletzt?
Das Erstgericht wies die Klage ab: Dass die Vereinsmitarbeiter eine Gefahrenlage geschaffen oder Sorgfaltspflichten verletzt hätten, lasse sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten. Das Berufungsgericht bejahte eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, weil die auf dem Boden liegende Scherbe eine objektive Sorgfaltsverletzung begründe und der beklagte Verein gar nicht vorgebracht habe, dass ihm ein Freihalten des Bodens von Glasscherben unzumutbar gewesen wäre. Dagegen richtete sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der OGH (6Ob221/18w) meint dazu: Den Leuten des Vereins sei nicht mitgeteilt worden, dass sich Scherben am Boden befunden hätten. Eine lückenlose Kontrolle des Fußbodens während der laufenden Veranstaltung ohne konkreten Anlass würde die Sorgfaltspflichten des Veranstalters überspannen.
Beweise ausständig
Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch jedoch nicht nur auf die versäumte Beseitigung der Scherbe, sondern auch darauf, dass sie aufgrund von dem Beklagten zurechenbaren Sorgfaltsverletzungen zu Sturz gekommen sei, konkret durch den Sprung eines Mitarbeiters in den überfüllten Raum.
Das Berufungsgericht hat sowohl die Verfahrensrüge, die sich auf die Rutschigkeit des Bodens im nassen Zustand bezog, als auch die Beweisrügen zum behaupteten Sprung des Mitarbeiters und zu den Ursachen des Sturzes der Klägerin nicht behandelt. Damit sei die Sache nicht entscheidungsreif. Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin aufgrund der Nässe des Fußbodens gestürzt ist, wäre zudem die Frage der Erkennbarkeit sowie der Zumutbarkeit allfälliger Abwehrmaßnahmen mit dem Beklagten zu erörtern.
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