Der Lebensversicherer der verstorbenen Kundin will den Vertrag wegen falscher Beantwortung der Gesundheitsfragen anfechten. Was eine Arglist der Versicherungsnehmerin bedeuten kann, damit befasste sich die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 08.03.2017
Nach dem Tod der Versicherungsnehmerin erhielt deren Erbe ein Schreiben des Versicherers: Dieser werde den Risiko-Lebensversicherungsvertrag wegen falscher Antworten auf Gesundheitsfragen anfechten. Es bestehe keine Leistungspflicht, auch die bezahlten Prämien seien nicht zurückzuerstatten.
Der Fall ging zur RSS, die zunächst einmal feststellte: Da der Vertrag schon vor mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, bestehe für den Versicherer kein Rücktrittsrecht wegen Verletzung einer Anzeigeobliegenheit mehr (§ 163 VersVG). „Was dem Versicherer jedoch weiterhin offen steht, ist die Anfechtung des Vertrages wegen Arglist nach § 870 ABGB.“
Arglist vom Versicherer zu beweisen
Arglist setze voraus, dass der Kunde nicht nur vom Gefahrenumstand weiß, sondern auch vom Irrtum des Versicherers und dessen Relevanz für die Willensbildung des Versicherers. Die Beeinflussung des Vertragsschlusswillens des Versicherers müsse durch den Kunden vorsätzlich erfolgen. Die Arglist wäre vom Versicherer zu beweisen – allerdings lasse die Rechtsprechung nicht darauf schließen, dass ein Kunde, der Antragsfragen bewusst unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers gehandelt hat.
Rückzahlung der Prämien?
Sollte sich der Versicherer auf Arglist berufen, würde der Vertrag auch aufrecht bleiben, solange der Versicherer die Arglist nicht gerichtlich geltend macht. Dem Erben helfe das aber wenig, da er bei einer Klage damit rechnen müsse, dass der Versicherer Arglist vorbringt. „Was dann noch möglich bleibt, ist die Frage nach Rückzahlung der geleisteten Prämien – bei einer Anfechtung nach § 870 ABGB wären die Prämien nach § 877 ABGB zurückzuerstatten.“ Soweit der Versicherer § 40 VersVG dazu anführt, sei darauf zu verweisen, dass dieser Paragraph nicht zur Anwendung komme, wenn aus dem aufgelösten Vertrag (etwa wegen dessen rückwirkender Auflösung) niemals Deckung gewährt worden ist.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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