Nach einem Unfall in der Türkei klagte der verletzte Beifahrer den österreichischen Haftpflichtversicherer des Autos auf Schadenersatz. Entscheidender Streitpunkt war die Frage, welches Recht anzuwenden sei – österreichisches oder türkisches?
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 07.03.2017
In der Türkei kam es zu einem Unfall, bei dem ein Auto auf einen türkischen Lkw auffuhr. Der Pkw war in Österreich haftpflichtversichert. Der Autofahrer kam bei dem Unfall ums Leben, der Beifahrer – sein Sohn – wurde verletzt. Für das Auto war die „Grüne Karte“ gelöst worden.
Die Ansprüche gegen den Lenker und Halter des Pkws waren nach türkischem Recht zu beurteilen, wonach ein schuldhaft handelnder Lenker auch für Schmerzensgeld und Verdienstentgang haftet. Der Beifahrer forderte nun Schadenersatz vom österreichischen Haftpflichtversicherer des Autos. Dieser wandte ein, nach türkischem Recht sei ein direkter Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstentgangs gegen den Haftpflichtversicherer ausgeschlossen. Erst- und Berufungsgericht schlossen sich dieser Meinung an.
Deckungspflicht nach österreichischem Recht zu beurteilen
Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 50/16s) hob die Entscheidungen zur Verfahrensergänzung auf. Der Deckungsanspruch gegen den Haftplichtversicherer wäre nach Recht des Versicherungsvertrags und damit nach österreichischem Recht zu beurteilen. In der Auslegung des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (Art 9 HStVÜ) kamen die Höchstrichter zum Ergebnis, dass die Frage, ob der Geschädigte seine Ersatzansprüche unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen kann, nach dem Recht des Deliktstatus, hier also nach türkischem Recht, zu beurteilen sei.
Die entscheidende Frage, ob sich auch der Umfang dieses Klagerechts nach türkischem Recht richte, verneinte der Oberste Gerichtshof allerdings. Wie weit die Deckungspflicht des Versicherers reicht, sei nach dem Statut des Versicherungsvertrags zu beurteilen, somit nach österreichischem Recht.
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