Lebensversicherungen werden häufig vom Versicherungsnehmer zugunsten anderer Personen abgeschlossen - in diesem Fall von einer Aktiengesellschaft für ein Vorstandsmitglied. Endet das Dienstverhältnis nicht freundschaftlich, kann es zu Problemen kommen, wie ein OGH-Urteil zeigt.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 05.09.2017
Der Versicherte war seit 2002 Mitglied und Sprecher des Vorstandes einer Aktiengesellschaft. Diese hatte als Versicherungsnehmer für ihn als Bezugsberechtigten eine Lebensversicherung abgeschlossen. Als er Anfang November 2010 aus dem Vorstand ausschied, wurde vereinbart, dass das Unternehmen seine Lebensversicherung bis 15. August 2011 weiterhin bezahlt.
Unternehmen lehnt Vertragsübertragung ab
Zwei Jahre später stellte der Ex-Vorstandssprecher beim Versicherer den Antrag, den Lebensversicherungsvertrag auf ihn zu übertragen und den Rückkaufswert an ihn auszuzahlen. Dazu stimmte sein ehemaliger Arbeitgeber allerdings nicht zu, weshalb der Versicherer die Leistung ablehnte. Der Behauptung des Versicherten, er sei mit Ende des Dienstverhältnisses Versicherungsnehmer geworden, schloss sich der Oberste Gerichtshof (7 Ob 22/17m) nicht an.
Vom Bezugsberechtigten zum Versicherungsnehmer?
In diesem Fall liege eine Lebensversicherung auf fremde Rechnung vor. Der Versicherungsnehmer schließt mit dem Versicherer einen Vertrag ab, der auch ohne Einwilligung oder gar Kenntnis des Versicherten zustande kommen kann. Der Kläger argumentierte, er würde mit Ende des Dienstverhältnisses vom Bezugsberechtigten zum Versicherungsnehmer wechseln, womit sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis auf ihn übergehen. Allerdings würde dies die Zustimmung aller Beteiligten voraussetzen, so die Höchstrichter – und das sei hier nicht der Fall.
Laut Dienstvertrag gehen Rechte auf Kläger über
„Offenbar haben sich der Versicherte und seine Firma nicht sehr freundschaftlich getrennt“, resümiert Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger aus dem Rechtstreit. Denn im Dienstvertrag wäre an sich vereinbart, dass der Versicherte, sollte sein Dienstvertrag enden, zur Weiterführung oder Stilllegung des Versicherungsverhältnisses aus eigenen Mitteln berechtigt sei.
Der OGH stellt jedoch – für Reisinger „völlig richtig“ – fest, dass die Beurteilung dieses Falles ausschließlich nach rein versicherungsvertragsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen habe. Das Versicherungsrecht schützt bei der Versicherung auf fremde Rechnung allerdings primär den Versicherer. Es soll klar gestellt sein, dass er sich in allen Angelegenheiten des Versicherungsfalles nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit dem Versicherten auseinandersetzen muss.
Den gesamten Artikel von Dr. Wolfgang Reisinger erscheint in der AssCompact September-Ausgabe.
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