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Fußgänger mit 1,81 Promille: Unfall durch Bewusstseinsstörung

Fußgänger mit 1,81 Promille: Unfall durch Bewusstseinsstörung

23. Juli 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Ein alkoholisierter Fußgänger kommt bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Seine Frau bringt eine Deckungsklage gegen den Unfallversicherer ein – jedoch ohne Erfolg.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 23.07.2018

Gemäß den Bedingungen besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die etwa auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Alkoholkonsum beruhen. Eine Bewusstseinsstörung liegt nach der Klausel vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht gewachsen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Bewusstseinsstörung und für deren Unfallursächlichkeit trägt der Versicherer.

Nächtlicher Unfall auf Landstraße

Der Versicherte war nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße unterwegs, auf der Fahrzeuge mit maximal 100 Stundenkilometern fahren dürfen. Obwohl neben der Fahrbahn ein Geh- und Radweg verlief, hielt er sich mindestens zweimal auf der Fahrbahn auf. Weil er so stark alkoholisiert war, konnte er die damit verbundene Gefahrenlage nicht zutreffend einschätzen. So bemerkte er auch nicht das ihm entgegenkommende Fahrzeug, als er sich mitten auf der Straße befand. Es kam zu einem Unfall, der für den Mann tödlich endete. Seine Ehefrau forderte nun die Zahlung der Todesfallsumme aus der Unfallversicherung.

Unfall durch Bewusstseinsstörung

Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Hamm abgewiesen (OLG Hamm 20 U 122/17). Ein Unfall durch eine Bewusstseinsstörung könne den Umständen nach anzunehmen sein, wenn ein Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille sich nachts entweder zweimal oder längere Zeit nicht auf dem Geh-/Radweg, sondern auf der Landstraße befindet und dort von einem Fahrzeug erfasst wird.

Die absolute Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers werde erst bei erheblich höheren Blutalkoholwerten von zwei Promille und darüber angenommen. Bei einem niedrigeren Wert lässt sich erst dann auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung schließen, wenn durch das Fehlverhalten des Verletzten belegt ist, dass dieser den Anforderungen der konkreten Gefahrensituation nicht mehr gewachsen war. Dies sei hier der Fall gewesen.

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