Zu welchem Zeitpunkt ist ein für die Rechtsschutzversicherung relevanter Verstoß eingetreten, wenn Emissionswerte durch den Fahrzeughersteller manipuliert wurden? Darüber entschied der Oberste Gerichtshof (OGH 7 Ob 32/18h; versdb 2018, 46) – und stellte dabei nicht auf den Beginn der Manipulationen ab.

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 19.07.2018
Von Ewald Maitz, MLS
Die Zulassung des Fahrzeuges, das vom Diesel-Abgasskandal betroffen war, auf den Versicherungsnehmer erfolgte am 30. 12. 2010. Die Rechtsschutzversicherung begann am 1. 2. 2011.
Mit Schreiben vom 8. 10. 2015 informierte die Produzentin des Fahrzeuges den Versicherungsnehmer, dass an seinem Fahrzeug Nacharbeiten erforderlich sein würden. Der Hintergrund war, dass die Produzentin des Fahrzeugs eingestand, dass auch der beim Kfz des Versicherungsnehmers eingebaute Dieselmotor mit einer Software ausgestattet war, die Stickoxidwerte im Prüfstand laufoptimiert. Es war eine Abschalteinrichtung eingebaut, die unzulässigerweise auf Prüfständen einen geringeren Emissionswert an NOx verursacht. Der Versicherungsnehmer macht Schadenersatzansprüche geltend (reiner Vermögensschaden: Versicherungsfall lt. ARB: Verstoßzeitpunkt).
Kaufzeitpunkt entscheidend
Eine uferlose Rückverlagerung des Versicherungsfalls ist laut OGH zu vermeiden. Der Zeitpunkt, an dem die Produzentin begonnen hat, in ihre Motoren Abgaswerte verfälschende Software einzubauen, hatte hier keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsposition des Versicherungsnehmers. Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes- oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, das heißt in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll.
Dies ist im Falle des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. Dieser Zeitpunkt lag hier aber, wie sich aus dem festgestellten Datum der zwingend erst nach dem Vertragsabschluss erfolgten Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer ergibt, vor dem Beginn der Rechtsschutzversicherung.
Missglücktes Update kein neuer Verstoß
Da das Software-Update den bestehenden Mangel des manipulierten Abgasverhaltens nicht beseitigt, handelt es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch, den Dauerzustand (verfälschte Abgaswerte) zu beenden, und damit eine Fortsetzung des bestehenden Dauerzustands. Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist daher rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß und damit kein neuer Versicherungsfall.
Der Autor
Ewald Maitz ist Experte für Schadens-, Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie Versicherungsrecht. Er ist Herausgeber der Kommentare zu den AHVB/EHVB und den AUVB sowie der Versicherungsrechtszeitschrift versdb print. Er betreibt die Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at. Website: www.knowhow-versicherung.at
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