Nach ihrem Mexiko-Urlaub will die Kundin den Reiseveranstalter verklagen. Der Rechtsschutzversicherer lehnt ab, da für dieses Land keine Deckung bestehe. Damit hat er Unrecht, meint die Schlichtungskommission der Versicherungsmakler. Der Vertrag sei nämlich in Österreich zwischen österreichischen Vertragspartnern abgeschlossen worden.

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 18.07.2018
Die österreichische Kundin hatte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Laut Bedingungen bestand Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren sowie auch Flug- und Schiffsreisen innerhalb dieses Geltungsbereiches eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt (ARB 2015 Art 4.1).
Klage wegen diverser Mängel
Nachdem sie von einer Pauschalreise nach Mexiko zurückgekommen war, wollte die Frau Forderungen gegen den Reiseveranstalter geltend machen, da vertraglich vereinbarte Leistungen nicht eingehalten worden seien. Neben der Hotelanlage habe eine Baustelle Lärm verursacht, auch die Nachtruhe sei nicht eingehalten worden. Insgesamt forderte die Frau eine Preisminderung von 800 Euro sowie 250 Euro ideellen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Vertrag in Österreich abgeschlossen
Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung für die Klage ab, da der Versicherungsfall außerhalb Europas eingetreten war. Anders sah das die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS), die dem Versicherer – der sich nicht am Schlichtungsverfahren beteiligte – die Deckung empfahl.
Warum? Dem Versicherer sei entgegenzuhalten, dass der Versicherungsfall in einem Verstoß gegen den in Österreich abgeschlossenen Pauschalreisevertrag besteht, der zwischen einer in Österreich wohnhaften Versicherungsnehmerin und einem Reiseveranstalter mit Sitz in Österreich abgeschlossen wurde. Der Versicherungsfall sei daher in Österreich eingetreten, auch wenn er sich auf eine Reise nach Mexiko beziehe.
Darüber hinaus nehme die Versicherung in ihrer Ablehnung offenbar auf Artikel 4.2 der ARB 2015 Bezug, indem sie auch die Wahrnehmung der Interessen vor einem österreichischen Gericht fordere. Dabei übersehe sie jedoch, dass der Rechtsschutzfall in keinen der in Artikel 4 Pkt. 2 genannten Bausteine fällt, sondern sich der örtliche Geltungsbereich nach Art. 4.1 auf Europa richtet, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
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