7Ob47/22w
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 13.06.2022
Der VN verließ das Haus für eine Woche und beließ das Fenster zur ebenerdigen Werkstatt in gekippter Stellung. Unbekannte Täter drückten das gekippte Fenster auf, öffneten die Verriegelung, vermutlich mit einem Draht, und gelangten so in die Werkstatt. In weiterer Folge zwängten der oder die Täter die verschlossene Metalltüre, zwischen Werkstatt und Aufgang zum Wohnhaus, mit einem mitgebrachten Brecheisen auf.
Entgegen der Ansicht des VN ist ihm dadurch, dass der/die Einbrecher erst die zwischen Werkstatt und Wohnbereich befindliche Metalltür mit einem Brecheisen aufzwängen musste(n), nicht der Nachweis gelungen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage (gekipptes Fenster) beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht. Erleichtert doch – wie ausgeführt – das Fenster in Kippstellung das Eindringen in die Werkstatt. Einmal dort, konnten sich der (die) Täter ungestört und mit weit geringerem Risiko vor Entdeckung an der Innentür zu schaffen machen.
versdb 2022, 31
Haushalt (Sach), Einbruchdiebstahl
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