7Ob6/22s
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 13.06.2022
Hier hat der Kläger, nachdem er seinen Fahrradunfall vom 30. Mai 2018 in einer Unfallsmeldung angezeigt hatte, im September 2018 Rechnungen für physikalische Therapien übermittelt. Im Schreiben vom 4. Oktober 2018 wies die Beklagte (Versicherer) den Kläger unter anderem darauf hin, dass etwaige Leistungsansprüche aus dem Titel der bleibenden Invalidität und einer – sofern versichert – Unfall-Invaliditätsrente bedingungsgemäß mittels Vorlage eines ärztlichen Befundberichts, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgehen, zu begründen sowie fristgerecht innerhalb von 15 Monaten zu stellen sind und, dass diese Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten – gerechnet ab dem Unfalltag – bei der Beklagten geltend gemacht werden. Einen Anspruch auf dauernde Invalidität machte der Betreuer des Klägers für diesen jedoch erst im Juni 2020 gegenüber der Beklagten geltend.
Selbst wenn die Unfallsmeldung ausreichende Hinweise auf eine dauernde Invalidität enthalten haben sollte, ist die Beklagte ihrer Hinweispflicht durch das Schreiben vom Oktober 2018 nachgekommen und daher verstößt die Berufung auf die vereinbarte Ausschlussfrist nicht gegen den im Versicherungsrecht in besonderem Maß herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben.
versdb 2022, 30
Unfallversicherung
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