Der durchschnittliche Österreicher glaubt in der Regel nie, persönlich mit dem Thema Strafrecht oder Strafgerichtsbarkeit in Berührung zu kommen. Demgemäß wird auch eine Bestimmung der öster. Strafprozessordnung völlig unterschätzt, wonach grundsätzlich ein Angeklagter die Kosten für seine Verteidigung selbst zu tragen hat. Gemäß § 393a StPO hat der Bund lediglich u.a. bei Freispruch auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 06.09.2017
D.A.S. Partneranwalt Mag. Roland Zimmerhansl, Partner der Anwaltssocietät Sattlegger – Dorninger – Steiner & Partner Linz / Wien
Anlässlich seiner Sitzung vom 14.3.2017 hat sich der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) umfangreich mit der Bestimmung über den Ersatz von Verteidigerkosten nach Freispruch oder Einstellung eines Strafverfahrens auseinandergesetzt.
Hintergrund für die Entscheidung G405/201623 u.a. des VfGH war, dass ein Angeklagter mit Urteil des LG für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom Vorwurf des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges in Form der Bestimmungstäterschaft sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und des Insiderhandels rechtskräftig freigesprochen wurde und ihm auf Basis der AHK berechnete Verteidigerkosten iHv € 131.250,24 entstanden sind und das LG für Strafsachen Wien dem Antragsteller mit Beschluss vom 23.11.2016 einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ausmaß von € 5.000,00 zugesprochen hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun ausgesprochen, dass die Bestimmungen für den Ersatz von Verteidigungskosten nach Freispruch oder Einstellung eines Strafverfahrens verfassungskonform sind. Sie sind nicht gleichheitswidrig und verletzen nicht das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Zu diesem Schluss kam der VfGH nach Befassung mit Parteienanträgen, in welchen die Obergrenze für diesen Pauschalbetrag vor allem für komplexe Wirtschaftsstrafverfahren als zu niedrig bekämpft wurde.
Ob für den Fall des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens dennoch ein Ersatz der Verteidigerkosten gewährt wird, liegt nach Auffassung des VfGH im Ermessen des Gesetzgebers. Verfassungsrechtlich sei dies nicht geboten und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich ein derartiger Anspruch nicht ableiten.
Dies bedeute für die Praxis, dass auch unschuldige Personen, die letztlich nach einem Gerichtsverfahren rechtskräftig freigesprochen wurden, für den Fall, dass sie keine entsprechende Rechtsschutzversicherung haben, umfangreiche Kosten selbst bezahlen müssen.
Die D.A.S. sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nähere Informationen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.at
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