Ein Bauunternehmen führt Arbeiten auf einem Kleingartengrundstück durch, dabei wird der Kanal beschädigt. Die Frage nach der Haftung geht bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 18.02.2020
Die Beklagte besitzt einen Kleingartenpachtgrund, auf dem sie ein Haus mit Keller errichtete. Für die Aushubarbeiten beauftragte sie ein Bauunternehmen. Im Zuge der Erdarbeiten wurde der Gemeinschaftskanal, der an der Grundstücksgrenze verläuft, beschädigt.
Haftet Pächterin für Bauunternehmen?
Der Kleingartenverein veranlasste die Reparatur des Kanals und forderte von der Pächterin die dafür aufgewendeten Kosten. Diese müsse sich das Fehlverhalten des von ihr beauftragten Bauunternehmens zurechnen lassen. Die Beklagte wandte ein, selbst gegen keine Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben. Da sie mit den Aushubarbeiten ein dazu befugtes Unternehmen beauftragt habe, sei ihr dessen allfälliges Fehlverhalten nicht zuzurechnen.
Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Errichtung des Hauses durch die Beklagte sei nicht im Interesse des Kleingartenvereins und in Erfüllung einer Verpflichtung diesem gegenüber erfolgt. Die Beklagte sei nicht für ein (behauptetes) Fehlverhalten des mit den Bauarbeiten beauftragten Unternehmens verantwortlich.
Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt
Der OGH (1 Ob 202/19s) hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Die Beklagte sei infolge des Vereinsverhältnisses berechtigt, den Gemeinschaftskanal mit zu benutzen. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, Beschädigungen dieses Kanals zu unterlassen. Aufgrund einer Verletzung dieser vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten hafte sie für die schuldhaften Beschädigungen im Zuge der Aushubarbeiten – und zwar auch dann, wenn sie diese Arbeiten nicht selbst ausgeführt, sondern einen Dritten damit beauftragt hat.
Eine solche Beauftragung bringe es mit sich, dass der Werkunternehmer für den Besteller die von diesem dem Dritten (hier dem klagenden Verein) geschuldete Sorgfalt wahrzunehmen habe. Da im vorliegenden Fall nicht feststehe, ob das Bauunternehmen überhaupt ein Verschulden an der Beschädigung des Kanals trifft, wurde dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufgetragen.
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