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Kfz- Klauseln: UNIQA reagiert auf Autohandel-Warnung

Kfz- Klauseln: UNIQA reagiert auf Autohandel-Warnung

10. August 2016

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Kfz-Kaskoversicherungen bergen Risiken für Konsumenten: Damit warnte der heimische Fahrzeughandel vor Klauseln, die dem Versicherer im Schadensfall eine Einstufung von Kfz als „wirtschaftlichen Totalschaden“ ermöglichen, obwohl der Besitzer lieber eine Reparatur gehabt hätte. UNIQA Österreich meldet sich nun per Aussendung zu Wort – und erklärt die Hintergründe der Berechnung.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 10.08.2016

Klauseln im Kleingedruckten ermöglichen es Versicherern, Fahrzeugrestwerte in Wrackbörsen zu ermitteln und bei Schadensbewertungen zu berücksichtigen. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels der WKÖ kritisierte: Die Versicherer müssen so lediglich die Differenz zwischen Zeitwert und Wrackerlös begleichen, ohne die tatsächlichen Reparaturkosten zu berücksichtigen, und würden so Schäden, die bei weitem nicht an den Fahrzeugwert heranreichen, zum Totalschaden erklären. Die Auswirkungen dieser sogenannten Totalschadenklausel seien den meisten Kunden nicht bewusst.

UNIQA zahle Reparatur-Rechnung bis zu 80% des Wiederbeschaffungswerts

Wann ein Auto mit Kasko-Versicherung als Totalschaden gilt und wann nicht, wird in der Praxis oft sehr unterschiedlich beurteilt. Üblicherweise übernehmen Versicherer bei einem Totalschaden die Reparatur nur dann, wenn sie 70% des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigt. Bei UNIQA Österreich übernehme man die Rechnung bis zu 80% des Wiederbeschaffungswerts, so Andreas Kößl, Vorstand UNIQA Österreich und UNIQA International. „Das gibt unseren Kunden einen größeren Spielraum. Machen die Reparaturkosten mehr als 80 Prozent aus, wird als Totalschaden abgerechnet.“

In der Kfz-Vollkasko ermittle die Versicherung im Fall eines Totalschadens einerseits den Zeitwert des Wracks und andererseits die Kosten für den Kauf eines neuen, vergleichbaren Wagens. „Der Kunde erhält vom Käufer des beschädigten Autos den Restwert. Von uns bekommt er die Differenz ausbezahlt, die zwischen dem Restwert und dem Wiederbeschaffungswert liegt“, sagt Kößl. 

So wird berechnet

Ein Beispiel: Ein Kunde schließt für seinen Neuwagen, der einen Anschaffungswert von 20.000 Euro hat, eine Vollkaskoversicherung ab. Ein Jahr später passiert ein Unfall mit einem Totalschaden, die Reparaturkosten werden auf 15.000 Euro geschätzt. Das Wrack hat aber nur noch einen Restwert von 3.000 Euro. Der aktuelle Zeitwert des Autos – in unbeschädigtem Zustand, also vor Unfall – liegt hingegen noch bei 17.000 Euro. Kößl: „Das heißt wir würden dem Kunden 14.000 Euro überweisen. Der Betrag ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert von 17.000 Euro abzüglich dem Wrackwert in Höhe von 3.000 Euro.“ Insgesamt erhalte der Kunde also den kompletten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 17.000 Euro.

Vorsicht vor intransparenten Verträgen

Wer eine neue Kasko-Versicherung abschließt, findet in den Allgemeinen Bedingungen den ausschlaggebenden Passus. In Polizzen von UNIQA Österreich stehe das Entscheidende im Artikel 5 „Welche Leistungen erbringen Versicherer?“ UNIQA-Manager Kößl rät, sich diesen Teil des Kleingedruckten gründlich durchzulesen und im Anschluss zu entscheiden. „Vorsicht ist geboten, wenn das Thema nicht explizit in den Allgemeinen Bedingungen angesprochen wird. Dann lautet die Devise lieber Hände weg von solchen intransparenten Verträgen.“

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