Müssen Kunden gefahrerhebliche Umstände dem Versicherer auch dann mitteilen, wenn der Antrag für eine Krankenversicherung bereits gestellt ist? Mit dieser Frage hatte sich die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) nach der Anfrage eines Vermittlers zu befassen.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 10.08.2016
Eine Kundin hatte einen Antrag für eine Krankenversicherung gestellt. Kurze Zeit später, noch vor Annahme des Vertrages, verletzte sie sich an der Schulter. Nun wollte der Versicherer den Vertrag nur unter Ausschluss aller Versicherungsfälle annehmen, die mit der verletzten Schulter in Zusammenhang stehen. Besteht dazu eine haltbare rechtliche Begründung?
Anzeigepflicht gilt bis zum formellen Versicherungsbeginn
Die Anzeigepflicht sei bei Schließung des Vertrages zu erfüllen, also bis zum formellen Versicherungsbeginn, so die RSS. Daher müsse der Versicherungsnehmer auch alle gefahrerheblichen Umstände anzeigen, die ihm erst nach der Antragstellung bekannt werden oder die erst danach eintreten (siehe 7 Ob 18/91).
Grundsätzlich seien die Bestimmungen der §§ 23ff. VersVG für diesen Fall anwendbar. Insofern wäre der Versicherer berechtigt, binnen eines Monats, nachdem er von der Anzeigepflichtverletzung erfahren hat, vom Vertrag zurückzutreten. Das Angebot auf Ausschluss aller mit der nicht angeführten Verletzung in Zusammenhang stehenden Versicherungsfälle wäre als sogenannte Potestativkündigung zu sehen, das heißt rechtlich werde die an sich bedingungsfeindliche Vertragskündigung davon abhängig gemacht, ob die Kundin einem veränderten Vertrag zustimmt oder nicht.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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