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Kuranstalt haftet nicht für Verbrennungen bei heißem Bad

Kuranstalt haftet nicht für Verbrennungen bei heißem Bad

19. Dezember 2017

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

 Ein Kurgast erlitt bei einem Kohlensäurewannenbad, das ihm als Reha-Maßnahme verordnet wurde, eine schwere Verbrennung. Er bekommt dafür keinen Schadenersatz, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH).

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 19.12.2017

Der spätere Kläger litt seit Jahren an Diabetes. Eine Folge davon war eine Empfindungsstörung, durch die er an den Füßen keine Temperaturen wahrnehmen konnte. Im Jahr 2012 bewilligte ihm der Sozialversicherungsträger einen dreiwöchigen Kuraufenthalt. Dabei wurde ihm unter anderem ein Kohlensäurewannenbad als therapeutische Maßnahme verordnet. Der Wannenboden war jedoch so heiß, dass der Patient am rechten Fußballen eine schwere Verbrennung erlitt, die er allerdings zunächst gar nicht wahrnehmen konnte.

Daraufhin forderte der Kläger vom erstbeklagten Sozialversicherungsträger und vom zweitbeklagten Betreiber der Kuranstalt insgesamt 27.000 Euro an Schadenersatz. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, der OGH (2 Ob 45/17g) bestätigte die Entscheidung.

Haftungsprivileg des Betreibers

Eine Haftung des Sozialversicherungsträgers liege mangels tauglicher Anspruchsgrundlage nicht vor. Ob der Betreiber des Kurzentrums haftet, hänge entscheidend davon ab, ob es sich um einen von der Unfallversicherung gedeckten „Arbeitsunfall“ gehandelt habe. Dann könne sich der Träger der Einrichtung wie ein Dienstgeber auf das Haftungsprivileg berufen, wonach nur für vorsätzlich zugefügte Schäden gehaftet wird.

Grundsätzlich sei zu unterscheiden zwischen Ausübungshandlungen, die im Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge stehen, und Krankenbehandlungen, für die kein Unfallversicherungsschutz besteht. „Arbeitsunfälle“ in Reha-Einrichtung müssen daher in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge stehen. Da es sich im Anlassfall um eine typische Reha-Maßnahme handelte, konnte sich die zweitbeklagte Kuranstalt erfolgreich auf das Haftungsprivileg berufen.

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