Der Kunde bringt sein kaskoversichertes Auto nicht innerhalb der vereinbarten Frist von zehn Tagen zur Besichtigung in eine Werkstätte. Lehnt der Versicherer die Deckung für einen Hagelschaden deshalb zurecht ab? Das wollte ein Makler von der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) wissen.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 15.12.2017
Der Kunde des Maklers hat sein gebrauchtes Fahrzeug kaskoversichert. Der Versicherer verlangte eine Besichtigung binnen zehn Tagen, ansonsten erlischt die Kaskodeckung. Der Kunde konnte jedoch „aus terminlichen Gründen“ erst einen Tag nach Fristablauf zu einer der vorgeschlagenen Werkstätten fahren. Dort wurden allerdings gerade Umbauarbeiten durchgeführt, weshalb die Besichtigung nicht möglich war. Der Kunde wurde auf eine andere Werkstätte mit einem Termin vier Tage später verwiesen. Ausgerechnet einen Tag vor diesem Termin wurde das Auto durch Hagel beschädigt. Der Versicherer lehnte die Kaskodeckung ab. Ist dem Kunden diese Fristversäumnis vorzuwerfen?
Objektives Kriterium, keine Obliegenheit
Die RSS meint dazu: Der Versicherer berufe sich offenbar darauf, dass die Kaskodeckung erlischt, wenn nicht binnen zehn Tagen nach Antragstellung eine Besichtigung durchgeführt wird und die Bestätigung darüber dem Versicherer übermittelt wird. Dies sei auch in den Annahmerichtlinien bzw. dem Tarif laut Homepage so angeführt. Bei der Gebrauchtwagenbesichtigung handle es sich aus Sicht der Schlichtungskommission „um ein objektives Kriterium, an das der Versicherer seine Deckungszusage knüpft, nicht um eine Obliegenheit“. Für den Entfall der Deckung sei daher nicht von Bedeutung, ob den Kunden ein Verschulden an der Verzögerung treffe oder nicht. Daher sei die vorläufige Kaskodeckung vereinbarungsgemäß mit Ablauf der 10-Tage-Frist weggefallen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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