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D.A.S.: Haftungsfragen bei Paketen

D.A.S.: Haftungsfragen bei Paketen

15. Dezember 2017

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Bei Versand und Empfang von Paketen sind Haftungsfragen nicht zu unterschätzen. Das gilt vor allem dann, wenn der Empfänger nicht anwesend ist.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 15.12.2017

Die Zustellbedingungen der Paketdienste sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und unterscheiden sich teilweise stark voneinander. „Die Unterschiede können bereits bei der Anzahl der Zustellversuche beginnen, wenn an der Empfangsadresse niemand anwesend ist“, sagt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Abstell-Genehmigung bei Abwesenheit

Für Fälle, in denen der Empfänger nicht anwesend ist, bieten Paketzusteller wie die Post AG oder DHL eine „Erteilung einer Abstellgenehmigung“ oder einen „Ablageauftrag“ an. Werden Pakete ohne solche Genehmigung vor der Tür abgestellt, trägt im Fall eines Diebstahls der Zusteller die Verantwortung. Es sollte aber auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachgelesen werden, ob eine Abstellgenehmigung nicht von vornhinein als erteilt gilt, solange man nicht dagegen Einspruch erhoben hat.

Paket-Versicherung richtet sich nach Warenwert

Bei der Post AG sind Pakete, bei denen im Vorfeld kein Wert festgelegt wurde, mit 510 Euro gegen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit versichert. Wurde für das verschickte Paket ein Wert angegeben und ist dieser niedriger als der tatsächliche Wert des Pakets, haftet die Post nur bis zum bekannt gemachten Betrag. Ist der angegebene Wert höher, gilt der tatsächliche Wert der Ware.

Keine Haftung für Nachbarn bei Paketannahme 

Nimmt man für einen Nachbarn ein Paket an, so haftet man grundsätzlich nicht dafür, dass dieses auch abgeholt oder bezahlt wird. Die Übernahme eines fremden Pakets wird lediglich als Gefälligkeit gesehen. Dennoch sollten fremde Pakete nicht einfach vor der Wohnungstür des eigentlichen Empfängers abgestellt werden. Sollte es gestohlen werden, kann es zu Schadenersatzforderungen wegen fahrlässigen Verhaltens kommen.

Reklamation innerhalb von sieben Tagen

Äußerlich erkennbare Mängel sind bei der Post AG bereits bei der Zustellung zu melden, nicht erkennbare Beschädigungen nach deren Entdeckung bzw. spätestens innerhalb der ersten sieben Tage nach Zustellung. Pakete mit zerbrechlichem oder sensiblem Inhalt müssen beim Versenden als „zerbrechlich“ gekennzeichnet werden, damit sie mit besonderer Sorgfalt behandelt werden. Für diese Zusatzleistung ist bei den meisten Paketdiensten ein Entgelt zu leisten.

Beschwerden und Probleme mit Postdienstanbietern können bei der Post-Streitschlichtung der Rundfunk und Telekom Regulierungs- GmbH (RTR) eingebracht werden.

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