Nach dem Tod des Versicherungsnehmers akzeptiert der Versicherer die Kündigung der Erben nicht. Ob er damit im Recht ist, wollte die Maklerin von der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) wissen.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 18.01.2019
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers wollten seine Erben die Haushaltsversicherung für dessen Wohnung kündigen. Der Versicherer wies das zurück – was die Versicherungsmaklerin für rechtlich verfehlt hielt.
Zurückweisung berechtigt
„Die Zurückweisung der Kündigung ist rechtlich korrekt begründet“, stellt die RSS fest. Grundsätzlich treten die Verlassenschaft und in weiterer Folge die Erben in alle Rechten und Pflichten des Verstorbenen ein, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte und Pflichten handelt. Der Versicherungsvertrag gehe daher auf die Verlassenschaft über. Eine Kündigung sei weder nach § 68 VersVG möglich (solange die Wohnung und deren Inventar noch bestehen), noch nach §§ 69 und 70 VersVG (weil nur rechtsgeschäftliche Einzelübertragungen ein Kündigungsrecht auslösen, nicht aber eine sogenannte Universalsukzession).
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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