Die Versicherungsnehmerin wollte nach dem Selbstmord ihres Gatten Ansprüche aus einer Lebensversicherung geltend machen. Der Versicherer lehnte ab und informierte sie über eine einjährige Klagsfrist und Anspruchsverlust nach § 12 Abs 3 VersVG. Aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung konnte die Versicherungsnehmerin nicht angemessen reagieren. Sie klagte im September 2021 auf Zahlung der Versicherungsleistung, doch der Versicherer verwies auf den Fristablauf. (7 Ob 148/23z)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Aus einem Lebensversicherungsvertrag möchte die Versicherungsnehmerin nach dem Selbstmord ihres Gatten im Juni 2019 Ansprüche beim Versicherer geltend machen. Anfang Oktober 2019 wird der Versicherungsnehmerin jedoch ein den Anspruch ablehnendes Schreiben des Versicherers, mitsamt Belehrung über die einjährige Klagsfrist und Anspruchsverlust nach § 12 Abs 3 VersVG, zugestellt. Nach dem Tod des Gatten litt die Versicherungsnehmerin bis Ende Oktober 2019 an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und damit einhergehender Wahrnehmungseinschränkung, durch welche diese letzten Endes die Tragweite der Ablehnungserklärung samt Anspruchsverlust nach Fristablauf weder erkennen noch zweckentsprechend reagieren vermochte.
Im September 2021 klagte die Versicherungsnehmerin nun auf Zahlung der Versicherungsleistung, wogegen der Versicherer Präklusion wegen Fristablauf einwendete. Zu Recht?
Wie ist die Rechtslage?
In der Entscheidung 7 Ob 148/23z hat sich der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob im vorliegenden Fall die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VersVG zu tragen kommt, wenn die Geschäftsfähigkeit aufgrund einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung, so wie es gegenständlich der Fall war, nicht gegeben ist.
Der OGH hat dazu ausgeführt, dass die qualifizierte Deckungsablehnung nach § 12 Abs 3 VersVG eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt (RS0080201), welche für Empfänger nicht nur Vorteile, sondern auch empfindliche Nachteile, wie etwa einen Anspruchsverlust, mit sich bringen kann, weshalb die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VersVG nur dann schlagend werden können, wenn die Geschäftsfähigkeit des Empfängers der Erklärung gegeben ist. Nachdem dies bei der Klägerin nicht der Fall war, konnte sie keine entsprechenden Dispositionen treffen, um dem Verlust ihres Rechts entgegenzuwirken.Handlungsunfähige Personen sollen nämlich durch § 1494 Abs 1 ABGB vor der Gefahr des Rechtsverlusts durch Verjährung oder Ersitzung geschützt werden. Die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist ist eine Ausschlussfrist, auf die § 1494 ABGB sinngemäß anzuwenden ist.
Dem Argument der Versicherung, dass die Geschäftsfähigkeit später wiedererlangt wurde, wodurch der Hemmungsgrund weggefallen und die Präklusivfrist schließlich wieder abgelaufen sei, entgegnete der OGH damit, dass es im gegenständlichen Fall nicht zum Ablauf der Frist kommen kann, zumal diese Frist in Ermangelung einer ordentlichen Zustellung gar nicht zu laufen begonnen hat. Dies deshalb, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Empfanges der qualifizierten Ablehnung geschäftsunfähig war.
Schlussfolgerungen
Zur wirksamen Ingangsetzung der Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VersVG bedarf es der Geschäftsfähigkeit des Empfängers dieser Erklärung, andernfalls kann der Beginn des Fristenlaufs nicht ausgelöst werden.
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