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Maklertipp: Kann Versicherer Gutachten zurückhalten?

Maklertipp: Kann Versicherer Gutachten zurückhalten?

04. Dezember 2019

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5 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Dürfen Versicherer die Herausgabe eines Gutachtens verweigern? Was für ein Einsichtsrecht spricht und wie die Gesetzeslage aussieht, klärt ÖVM-Vizepräsident Alexander Meixner.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 04.12.2019

Von Mag. Alexander Meixner

Situation nach dem Schadenseintritt

Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer gegenüber den Schaden behaupten und beweisen. Es trifft ihn in diesem Zusammenhang eine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen. Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Ermittlung und Feststellung des Schadens entstehen, sind zu ersetzen. Darunter fallen insbesondere Kostenvoranschläge. Beauftragt der Kunde von sich aus einen Sachverständigen, so muss er die Kosten für diesen grundsätzlich aus eigene Tasche bezahlen.

Beauftragung des Gutachtens

In der Regel wird daher nach erfolgter Schadensmeldung seitens des Versicherungsunternehmens ein Sachverständiger beauftragt, der die Schadensursache und den Schadensumfang feststellen soll; dies zur Prüfung der Deckung und des Umfanges der Entschädigungspflicht des Versicherers. Die Kosten des Sachverständigen werden vom Versicherer getragen.

Das erstellte Gutachten wird nur dem Versicherer als Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Häufig wird die Herausgabe des Gutachtens an den Versicherungsnehmer seitens des Versicherers mit dem Argument verweigert, dass es sich um eine Beweisurkunde des Versicherers handle und er keine Einsicht gewähren müsse.

Argumente für ein Einsichtsrecht in Gutachten

Gegen die Rechtsansicht der Versicherer spricht aber, dass die Feststellung des gemeldeten Schadens nicht nur im Interesse des Versicherers erfolgt, sondern auch im Interesse des betroffenen Versicherungsnehmers und der Versichertengemeinschaft. Der Versicherer hat aufgrund seiner Erfahrung und seines Fachwissens im Regelfall viel bessere Möglichkeiten, den Schaden festzustellen, als der Versicherungsnehmer, der häufig damit überfordert wäre. Da das Sachverständigengutachten über die Schadensursache und den Schadensumfang der Schadensregulierung dient, ist es nur fair und gerecht, dass auch dem Versicherungsnehmer die dafür erforderlichen Informationen des Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehen; dies entspricht auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, der den Versicherungsvertrag laut den oberstgerichtlichen Entscheidungen beherrscht.

Diesem Grundsatz folgend sind die Parteien des Versicherungsvertrages dazu verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer wechselseitigen Interessen gegenseitig zu unterstützen. Zudem bezahlt der Versicherungsnehmer mit seinen Prämien mittelbar auch solche Kosten des Versicherers, welche ihm aufgrund der Schadensfeststellung durch Sachverständige entstehen.

Daher handelt es sich bei dem vom Versicherer in Auftrag gegebenen Gutachten um eine gemeinsame Urkunde, welche der Versicherer dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stellen muss. Spätestens im Gerichtsverfahren hat eine Vorlage des Gutachtens gemäß § 303 ZPO zu erfolgen.

Gesetzeslage

Leider gibt es in Österreich keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Einsicht bzw. zur Herausgabe von Gutachten. Lediglich in Bezug auf ärztliche Untersuchungen besteht laut § 11c Abs. 2 VersVG seitens der Versicherer eine gesetzliche Verpflichtung, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten Auskunft zu erteilen und Einsichtnahme in das Gutachten zu gestatten. Gegen Aufwandersatz müssen auch Abschriften zur Verfügung gestellt werden.

Maklerklausel als pragmatischer Lösungsansatz

Die Diskussion über die Herausgabe von und die Einsicht in Gutachten könnte im Vorfeld durch die Aufnahme einer entsprechenden Maklerklausel in den Vertrag verhindert werden:

Musterklausel Einsicht in Gutachten

In Anlehnung an § 11c Abs. 2 VersVG ist auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder dessen bevollmächtigten Vertreters Auskunft über und Einsicht in alle Gutachten, insbesondere in jene, die seitens der Versicherung in Auftrag gegeben wurden, zu gewähren. Abschriften und Kopien sind dem Versicherungsnehmer, der versicherten Person sowie von diesen Bevollmächtigten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine eventuell notwendige, für den Einzelfall erteilte ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers bzw. versicherten Person, wird auf Wunsch jederzeit nachgereicht.In Erweiterung des § 11c Abs. 2 VersVG gilt dieses Einsichtsrecht für alle Sach-, Personen- und Vermögenversicherungen.

Quellen: www.wko.at; www.laimboeck.at; www.oevm.at

Der Artikel erscheint auch in der AssCompact Dezember-Ausgabe.

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